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§ 9g - Atomgesetz (AtG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 15.07.1985 BGBl. I S. 1565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 04.12.2022 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.08.1985; FNA: 751-1 Kernenergie
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§ 9g Veränderungssperre



(1) 1Zur Sicherung von Planungen für Vorhaben nach § 9b oder zur Sicherung oder Fortsetzung einer Standorterkundung für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle können durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens zehn Jahren Planungsgebiete festgelegt werden, auf deren Flächen oder in deren Untergrund wesentlich wertsteigernde oder das Vorhaben nach § 9b oder die Standorterkundung erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden dürfen. 2Eine zweimalige Verlängerung der Festlegung um jeweils höchstens zehn Jahre durch Rechtsverordnung ist zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 fortbestehen. 3Vor einer Festlegung nach den Sätzen 1 und 2 sind die Gemeinden und Kreise, deren Gebiet von der Festlegung betroffen wird, zu hören. 4Die Festlegung nach den Sätzen 1 und 2 ist vor Ablauf der bezeichneten Fristen aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für eine Festlegung weggefallen sind. 5Die Festlegung nach den Sätzen 1 und 2 tritt mit dem Beginn der Auslegung des Plans im Planfeststellungsverfahren nach § 9b oder nach § 57a des Bundesberggesetzes außer Kraft.

(2) 1Vom Beginn der Auslegung des Plans im Planfeststellungsverfahren nach § 9b an dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen und im Bereich des vom Plan erfaßten Untergrunds wesentlich wertsteigernde oder das Vorhaben erheblich erschwerende Veränderungen bis zur planmäßigen Inanspruchnahme nicht vorgenommen werden. 2Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend bei Vorhaben zur untertägigen vorbereitenden Standorterkundung für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle auf der Grundlage der Vorschriften des Bundesberggesetzes; an die Stelle der Auslegung des Plans im Planfeststellungsverfahren nach § 9b tritt die Auslegung des Plans im Planfeststellungsverfahren nach § 57a des Bundesberggesetzes.

(4) Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung hat auf Antrag Ausnahmen von der Veränderungssperre nach den Absätzen 1 bis 3 zuzulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen und wenn die Einhaltung der Veränderungssperre im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.

(5) 1Dauert die Veränderungssperre nach den Absätzen 1 bis 3 länger als fünf Jahre, so können der Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. 2Die Entschädigung ist vom Vorhabensträger zu leisten. 3§ 21b bleibt unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 9g Atomgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2510
aktuell vorher 16.05.2017Artikel 2 Gesetz zur Fortentwicklung des Gesetzes zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und anderer Gesetze
vom 05.05.2017 BGBl. I S. 1074
aktuellvor 16.05.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9g Atomgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9g AtG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AtG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 AtG Kosten (vom 05.06.2021)
... § 23d zuständig ist; 4a. für Entscheidungen nach §§ 9d bis 9g ; 5. für die in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 näher zu bestimmenden ...
§ 23a AtG Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes (vom 27.12.2010)
... Bundesverwaltungsamt ist für Entscheidungen nach den §§ 9d bis 9g  ...
§ 54 AtG Erlaß von Rechtsverordnungen (vom 31.12.2018)
... Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 2, 9g , 11, 12, 12b, 13, 21 Abs. 3, § 21a Abs. 2 und § 21b Abs. 3 erläßt die ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der Gorleben-Veränderungssperren-Verordnung
V. v. 07.07.2015 BAnz AT 21.07.2015 V1
 
Zitat in folgenden Normen

Standortauswahlgesetz (StandAG)
Artikel 1 G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1074; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
§ 12 StandAG Erkundung; Verhältnis zur Raumordnung
... diesem Gesetz und die jeweiligen Standortentscheidungen gelten die §§ 9d bis 9f sowie § 9g Absatz 3 bis 5 des Atomgesetzes . (2) Die Entscheidungen im Standortauswahlverfahren einschließlich der ...
§ 21 StandAG Sicherungsvorschriften (vom 01.01.2021)
... zehn Jahre ist zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 fortbestehen. (6) § 9g Absatz 5 des Atomgesetzes gilt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2510
Artikel 2 UAGuaÄndG Änderung des Atomgesetzes
... öffentlich-rechtliche Verträge geschlossen werden." 3. In § 9g Absatz 4 , § 21 Absatz 1 Nummer 4, § 23d in der Überschrift sowie Satz 1, § 46 Absatz 3 ...

Gesetz zur Fortentwicklung des Gesetzes zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und anderer Gesetze
G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1074, 1676
Artikel 2 StandAFG Änderung des Atomgesetzes
... „nach § 15 Absatz 3 des Standortauswahlgesetzes" ersetzt. 4. In § 9g Absatz 4 werden die Wörter „Die zuständige Behörde" durch die Wörter ...

Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2053
Artikel 1 14. AtGÄndG Änderung des Atomgesetzes
... und dokumentierter Entscheidungsprozess angewendet." 2. Nach § 9g werden die folgenden §§ 9h und 9i eingefügt: „§ 9h Pflichten ...

Zwölftes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1817
Artikel 1 12. AtGÄndG Änderung des Atomgesetzes
... Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4a wird die Angabe „§ 9g ," durch die Wörter „§§ 9d bis 9g;" ersetzt. b) Nummer 6 ... Nummer 4a wird die Angabe „§ 9g," durch die Wörter „§§ 9d bis 9g ;" ersetzt. b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: „6. für ... von Anzeigen" eingefügt. 8. In § 23a wird die Angabe „§ 9g " durch die Wörter „den §§ 9d bis 9g" ersetzt. 9. Nach ... 23a wird die Angabe „§ 9g" durch die Wörter „den §§ 9d bis 9g " ersetzt. 9. Nach § 24a wird folgender § 24b eingefügt:  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gorleben-Veränderungssperren-Verordnung (GorlebenVSpV)
V. v. 25.07.2005 BAnz. 2005 Nr. 153 S. 12385; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.07.2015 BAnz AT 21.07.2015 V1
Eingangsformel GorlebenVSpV
... Grund des § 9g Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. ...
§ 2 GorlebenVSpV Veränderungssperre, Entschädigung, Ausnahmen
... ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt. (4) Die §§ 9g und 23a des Atomgesetzes sind ...
§ 4 GorlebenVSpV Höhe der Gebühren
... Gebühr für Entscheidungen über Ausnahmen von der Veränderungssperre (§ 9g Abs. 4 des Atomgesetzes) sowie für Entscheidungen über Entschädigungen nach § ...

Standortauswahlgesetz (StandAG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2553; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 05.05.2017 BGBl. I S. 1074
§ 12 StandAG Erkundung (vom 30.07.2016)
... nach diesem Gesetz und die jeweiligen Standortentscheidungen gelten die §§ 9d bis 9g des Atomgesetzes. (3) Bei der Durchführung seiner Tätigkeiten ...