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Änderung § 39 Atomgesetz vom 22.07.2017

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§ 39 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung
§ 39 n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2421
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 39 Ausnahmen von den Leistungen des Bundes


(Text alte Fassung)

(1) Bei der Freistellungsverpflichtung nach § 34 und dem Ausgleich nach § 38 sind die nach § 15 Abs. 1 und 2 nachrangig zu befriedigenden Ersatzansprüche nicht zu berücksichtigen.

(Text neue Fassung)

(1) Bei der Freistellungsverpflichtung nach § 34 und dem Ausgleich nach § 38 sind die nach § 15 Abs. 1 bis 3 nachrangig zu befriedigenden Ersatzansprüche nicht zu berücksichtigen.

(2) Entschädigungen nach § 29 Abs. 2 sind in die Freistellungsverpflichtung nach § 34 und den Ausgleich nach § 38 nur miteinzubeziehen, wenn die Leistung einer Entschädigung wegen der besonderen Schwere der Verletzung zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit erforderlich ist.



(heute geltende Fassung) 
 

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