§ 39 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung | § 39 n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2421 |
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(Textabschnitt unverändert) § den von Ausnahmen 39 Leistungen des Bundes | |
(Text alte Fassung) (1) Bei der Freistellungsverpflichtung nach § 34 und dem Ausgleich nach § 38 sind die nach § 15 Abs. 1 und 2 nachrangig zu befriedigenden Ersatzansprüche nicht zu berücksichtigen. | (Text neue Fassung) (1) Bei der Freistellungsverpflichtung nach § 34 und dem Ausgleich nach § 38 sind die nach § 15 Abs. 1 bis 3 nachrangig zu befriedigenden Ersatzansprüche nicht zu berücksichtigen. |
(2) Entschädigungen nach § 29 Abs. 2 sind in die Freistellungsverpflichtung nach § 34 und den Ausgleich nach § 38 nur miteinzubeziehen, wenn die Leistung einer Entschädigung wegen der besonderen Schwere der Verletzung zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit erforderlich ist. |