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Änderung § 41 Atomgesetz vom 01.09.2021

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§ 41 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2021 geltenden Fassung
§ 41 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3528

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 41 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 41 Integriertes Sicherungs- und Schutzkonzept


vorherige Änderung

 


1 Das integrierte Sicherungs- und Schutzkonzept besteht aus Sicherungsmaßnahmen des Genehmigungsinhabers der kerntechnischen Anlage oder Tätigkeit (erforderlicher Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter) sowie Schutzmaßnahmen des Staates. 2 Die Maßnahmen werden aufeinander abgestimmt.


 
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