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Änderung § 27 Atomgesetz vom 01.01.2022

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§ 27 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 27 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.08.2008 BGBl. I S. 1793; BGBl. 2022 I S. 14

(Textabschnitt unverändert)

§ 27 Mitwirkendes Verschulden des Verletzten


(Text alte Fassung)

Hat bei Entstehung des Schadens ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; bei Beschädigung einer Sache steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über sie ausübt, dem Verschulden des Verletzten gleich.

(Text neue Fassung)

1 Hat bei Entstehung des nuklearen Schadens Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verletzten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. 2 Bei Beschädigung einer Sache steht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über sie ausübt, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verletzten gleich.