Änderung § 23 Atomgesetz vom 25.03.2009

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§ 23 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2009 geltenden Fassung
§ 23 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 556
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Zuständigkeit des Bundesamtes für Strahlenschutz


(1) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist zuständig für

1. die staatliche Verwahrung von Kernbrennstoffen einschließlich des Erlasses von Entscheidungen nach § 5 Abs. 7 Satz 1,

(Text alte Fassung)

2. die Errichtung und den Betrieb von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle, die Übertragung der Aufgabenwahrnehmung durch den Bund auf Dritte und die Aufsicht über diese Dritten nach § 9a Abs. 3 Satz 3 sowie die Aufsicht nach § 19 Abs. 5,

(Text neue Fassung)

2. die Errichtung und den Betrieb von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle sowie für die Schachtanlage Asse II, die Übertragung der Aufgabenwahrnehmung durch den Bund auf Dritte und die Aufsicht über diese Dritten nach § 9a Abs. 3 Satz 3 sowie die Aufsicht nach § 19 Abs. 5,

3. die Genehmigung der Beförderung von Kernbrennstoffen und Großquellen,

4. die Genehmigung der Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung, soweit diese nicht Vorbereitung oder Teil einer nach § 7 oder § 9 genehmigungsbedürftigen Tätigkeit ist und

5. die Rücknahme oder den Widerruf der Genehmigungen nach den Nummern 3, 4,

6. die Einrichtung und Führung eines Registers über die Strahlenexpositionen beruflich strahlenexponierter Personen,

7. die Einrichtung und Führung eines Registers für Ethikkommission im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a, deren Registrierung und den Widerruf der Registrierung,

8. die Ermittlung, Erstellung und Veröffentlichung von diagnostischen Referenzwerten, die Ermittlung der medizinischen Strahlenexposition von Personen und die dazu jeweils erforderlichen Erhebungen auf Grund einer Verordnung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b,

9. die Entgegennahme und Bekanntmachung von Informationen nach § 7 Abs. 1c,

10. Entscheidungen nach § 9a Abs. 2 Satz 4,

11. die Einrichtung und die Führung eines Registers über hochradioaktive Strahlenquellen nach § 12d.

(2) Großquellen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 sind radioaktive Stoffe, deren Aktivität je Beförderungs- oder Versandstück den Aktivitätswert von 1.000 Terabequerel übersteigt.

(3) In einer Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass das Bundesamt für Strahlenschutz zuständig ist für

1. die Genehmigung für die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlen am Menschen in der medizinischen Forschung,

2. die Zulassung der Bauart von Anlagen, Geräten oder sonstigen Vorrichtungen der in § 11 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Art,

3. das Verwalten und die Vergabe von Identifizierungsnummern für hochradioaktive Strahlenquellen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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