§ 36 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.12.2010 geltenden Fassung | § 36 n.F. (neue Fassung) in der am 14.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1814 |
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(Text alte Fassung) § 36 Aufteilung der Freistellung zwischen Bund und Ländern | (Text neue Fassung)§ 36 (aufgehoben) |
Der Bund trägt die sich aus § 34 ergebende Freistellungsverpflichtung, jedoch unterhalb 500 Millionen Euro nur zu 75 vom Hundert. Im übrigen wird sie von dem Land getragen, in dem die Kernanlage, von der das nukleare Ereignis ausgegangen ist, sich befindet oder der Besitzer seine Genehmigung zum Besitz erhalten hat. |