Änderung § 23a Atomgesetz vom 27.12.2010

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§ 23a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.12.2010 geltenden Fassung
§ 23a n.F. (neue Fassung)
in der am 27.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1817

(Textabschnitt unverändert)

§ 23a Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes


(Text alte Fassung)

Das Bundesverwaltungsamt ist für Entscheidungen nach § 9g zuständig.

(Text neue Fassung)

Das Bundesverwaltungsamt ist für Entscheidungen nach den §§ 9d bis 9g zuständig.




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