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Änderung § 44b Atomgesetz vom 25.07.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 44b Atomgesetz und Änderungshistorie des AtG

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§ 44b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
§ 44b n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1324
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 44b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 44b Meldewesen für die Sicherheit in der Informationstechnik


vorherige Änderung

 


1 Genehmigungsinhaber nach den §§ 6, 7 und 9 haben Beeinträchtigungen ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse, die zu einer Gefährdung oder Störung der nuklearen Sicherheit der betroffenen kerntechnischen Anlage oder Tätigkeit führen können oder bereits geführt haben, unverzüglich an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik als zentrale Meldestelle zu melden. 2 § 8b Absatz 1, 2 und 7 des BSI-Gesetzes sind entsprechend anzuwenden. 3 Die Meldung muss Angaben zu der Störung sowie zu den technischen Rahmenbedingungen, insbesondere der vermuteten oder tatsächlichen Ursache, und der betroffenen Informationstechnik enthalten. 4 Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik leitet diese Meldungen unverzüglich an die für die nukleare Sicherheit und Sicherung zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder weiter.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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