Änderung § 9h Atomgesetz vom 26.11.2015

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§ 9h a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung
§ 9h n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2053

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§ 9h (neu)


(Text neue Fassung)

§ 9h Pflichten des Zulassungsinhabers


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Die §§ 7c und 19a Absatz 3 und 4 gelten entsprechend für:

1. den Inhaber eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Genehmigung nach § 9b sowie

2. den Inhaber einer Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen zum Zweck der Lagerung, Bearbeitung oder Verarbeitung als radioaktive Abfälle, mit dem Ziel, diese radioaktiven Abfälle geordnet zu beseitigen, soweit es sich nicht um die Genehmigung für eine kerntechnische Anlage im Sinne des § 2 Absatz 3a Nummer 1 handelt.




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