Änderung § 49 Atomgesetz vom 26.11.2015

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§ 49 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung
§ 49 n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2053
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 49 Einziehung


(Text alte Fassung)

Ist eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit nach § 46 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder 4 begangen worden, so können Gegenstände,

(Text neue Fassung)

Ist eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit nach § 46 Absatz 1 Nummer 1a, 2, 3 oder 4 begangen worden, so können Gegenstände,

1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder

2. die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden.



 



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