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Änderung § 12d Atomgesetz vom 31.12.2018

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§ 12d a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2018 geltenden Fassung
§ 12d n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12d Register über hochradioaktive Strahlenquellen


(Text neue Fassung)

§ 12d (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die auf Grund einer Verordnung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erhobenen Daten über hochradioaktive Strahlenquellen werden zu den in § 1 Nr. 2 bis 4 genannten Zwecken in einem beim Bundesamt für Strahlenschutz eingerichteten Register erfasst.

(2) In das Register nach Absatz 1 werden insbesondere folgende Angaben über die hochradioaktive Strahlenquelle, deren Kontrolle und über erteilte Genehmigungen nach diesem Gesetz oder einer Verordnung nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder 6 eingetragen:

1. Inhaber, Ausstellungsdatum, Befristung der Genehmigung,

2. Identifizierungsnummer der hochradioaktiven Strahlenquelle,

3. Eigenschaften, Kontrollen und Verwendung der hochradioaktiven Strahlenquelle,

4. Ort des Umgangs oder der Lagerung der hochradioaktiven Strahlenquelle,

5. Erlangung oder Aufgabe der Sachherrschaft über die hochradioaktive Strahlenquelle,

6. Verlust, Diebstahl oder Fund der hochradioaktiven Strahlenquelle.

(3) Lesenden Zugriff auf das Register haben die nach § 22 Abs. 1 und 3, §§ 23 und 24 zuständigen Behörden, das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium, das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, das Bundeskriminalamt, die Landeskriminalämter, die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde, das Zollkriminalamt sowie die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder.

(4) 1 Auskünfte aus dem Register dürfen den sonstigen Polizeibehörden der Länder, den Zollbehörden, dem Militärischen Abschirmdienst sowie dem Bundesnachrichtendienst erteilt werden, soweit es für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben erforderlich ist. 2 Satz 1 findet gegenüber Behörden anderer Staaten mit vergleichbaren Aufgaben und gegenüber internationalen Organisationen Anwendung, soweit bindende Beschlüsse der Europäischen Union dies vorsehen oder dies auf Grund sonstiger internationaler Vereinbarungen geboten ist.

(5) Die im Register gespeicherten Daten sind nach der letzten Aktualisierung der Angaben über eine hochradioaktive Strahlenquelle 30 Jahre lang aufzubewahren.

(6) Durch Rechtsverordnung kann das Nähere über

1. Inhalt und Form der Datenerhebung und der Eintragung, über Zugriffsrechte und das Verfahren der Erteilung von Auskünften sowie

2. die Datenübermittlung, die Berichtigung, die Sperrung und die Löschung von Daten

bestimmt werden.



 
(heute geltende Fassung)