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Änderung § 21c Atomgesetz vom 01.01.2020

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§ 21c a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 21c n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2510

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§ 21c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 21c Öffentlich-rechtlicher Vertrag


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Zur Ablösung der nach den §§ 21a und 21b zu erhebenden Kosten, Entgelte und Beiträge können im Einzelfall unter Berücksichtigung der in § 21a Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 21b Absatz 3 Satz 3 bis 5 geregelten Grundsätze öffentlich-rechtliche Verträge geschlossen werden.