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Synopse aller Änderungen des Atomgesetz am 06.08.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 6. August 2011 durch Artikel 1 des 13. AtGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AtG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.08.2011 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 06.08.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.07.2011 BGBl. I S. 1704

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
    § 1 Zweckbestimmung des Gesetzes
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 2a Umweltverträglichkeitsprüfung
    § 2b Elektronische Kommunikation
Zweiter Abschnitt Überwachungsvorschriften
    § 3 Einfuhr und Ausfuhr
    § 4 Beförderung von Kernbrennstoffen
    § 4a Deckungsvorsorge bei grenzüberschreitender Beförderung
    § 4b Beförderung von Kernmaterialien in besonderen Fällen
    § 5 Berechtigung zum Besitz von Kernbrennstoffen; staatliche Verwahrung
    § 6 Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen
    § 7 Genehmigung von Anlagen
    § 7a Vorbescheid
    § 7b Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung und Vorbescheid
    § 7c Pflichten des Genehmigungsinhabers
    § 7d Weitere Vorsorge gegen Risiken
    § 8 Verhältnis zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
    § 9 Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb genehmigungspflichtiger Anlagen
    § 9a Verwertung radioaktiver Reststoffe und Beseitigung radioaktiver Abfälle
    § 9b Planfeststellungsverfahren
    § 9c Landessammelstellen
    § 9d Enteignung
    § 9e Gegenstand und Zulässigkeit der Enteignung; Entschädigung
    § 9f Vorarbeiten an Grundstücken
    § 9g Veränderungssperre
    § 10
    § 11 Ermächtigungsvorschriften (Genehmigung, Anzeige, allgemeine Zulassung)
    § 12 Ermächtigungsvorschriften (Schutzmaßnahmen)
    § 12a Ermächtigungsvorschrift (Entscheidung des Direktionsausschusses)
    § 12b Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen zum Schutz gegen Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe
    § 12c Strahlenschutzregister
    § 12d Register über hochradioaktive Strahlenquellen
    § 13 Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen
    § 14 Haftpflichtversicherung und sonstige Deckungsvorsorge
    § 15 Rangfolge der Befriedigung aus der Deckungsvorsorge
    § 16 (weggefallen)
    § 17 Inhaltliche Beschränkungen, Auflagen, Widerruf, Bezeichnung als Inhaber einer Kernanlage
    § 18 Entschädigung
    § 19 Staatliche Aufsicht
    § 19a Überprüfung, Bewertung und kontinuierliche Verbesserung kerntechnischer Anlagen
    § 20 Sachverständige
    § 21 Kosten
    § 21a Kosten (Gebühren und Auslagen) oder Entgelte für die Benutzung von Anlagen nach § 9a Abs. 3
    § 21b Beiträge
Dritter Abschnitt Verwaltungsbehörden
    § 22 Zuständigkeit für grenzüberschreitende Verbringungen und deren Überwachung
    § 23 Zuständigkeit des Bundesamtes für Strahlenschutz
    § 23a Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes
    § 23b Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 23c Zuständigkeit der Bundesnetzagentur
    § 24 Zuständigkeit der Landesbehörden
    § 24a Informationsübermittlung
    § 24b Selbstbewertung und internationale Prüfung
Vierter Abschnitt Haftungsvorschriften
    § 25 Haftung für Kernanlagen
    § 25a Haftung für Reaktorschiffe
    § 26 Haftung in anderen Fällen
    § 27 Mitwirkendes Verschulden des Verletzten
    § 28 Umfang des Schadensersatzes bei Tötung
    § 29 Umfang des Schadensersatzes bei Körperverletzung
    § 30 Geldrente
    § 31 Haftungshöchstgrenzen
    § 32 Verjährung
    § 33 Mehrere Verursacher
    § 34 Freistellungsverpflichtung
    § 35 Verteilungsverfahren
    § 36 (aufgehoben)
    § 37 Rückgriff bei der Freistellung
    § 38 Ausgleich durch den Bund
    § 39 Ausnahmen von den Leistungen des Bundes
    § 40 Klagen gegen den Inhaber einer Kernanlage, die in einem anderen Vertragsstaat gelegen ist
Fünfter Abschnitt Bußgeldvorschriften
    §§ 41 bis 45 (weggefallen)
    § 46 Ordnungswidrigkeiten
    §§ 47 und 48 (weggefallen)
    § 49 Einziehung
    §§ 50 bis 52 (weggefallen)
Sechster Abschnitt Schlußvorschriften
    § 53 Erfassung von Schäden aus ungeklärter Ursache
    § 54 Erlaß von Rechtsverordnungen
    § 55 (Aufhebung von Rechtsvorschriften)
    § 56 Genehmigungen auf Grund Landesrechts
    § 57 Abgrenzungen
    § 57a Überleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
    § 57b Betrieb und Stilllegung der Schachtanlage Asse II
    § 58 Übergangsvorschriften
    § 58a Übergangsvorschrift für die Umweltverträglichkeitsprüfung
    § 59 (Inkrafttreten)
    Anlage 1 Begriffsbestimmungen nach § 2 Abs. 4
    Anlage 2 Haftungs- und Deckungsfreigrenzen
    Anlage 3 (zu § 7 Absatz 1a) Elektrizitätsmengen nach § 7 Absatz 1a
    Anlage 4 Sicherheitsüberprüfung nach § 19a Abs. 1

§ 7 Genehmigung von Anlagen


(1) 1 Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung. 2 Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und von Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe werden keine Genehmigungen erteilt. 3 Dies gilt nicht für wesentliche Veränderungen von Anlagen oder ihres Betriebs.

vorherige Änderung nächste Änderung

(1a) 1 Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erlischt, wenn die in Anlage 3 Spalte 2 und die in Anlage 3 Spalte 4 für die Anlage aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b für Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 und Anlage 3 Spalte 4 ergebende zusätzliche Elektrizitätsmenge erzeugt ist. 2 Die Erzeugung der in Anlage 3 Spalte 2 und Anlage 3 Spalte 4 aufgeführten Elektrizitätsmengen ist durch ein Messgerät zu messen. 3 Das Messgerät nach Satz 2 muss zugelassen und geeicht sein. 4 Ein Messgerät, das nicht zugelassen und geeicht ist, darf nicht verwendet werden. 5 Wer ein Messgerät nach Satz 2 verwendet, muss das Messgerät unverzüglich so aufstellen und anschließen sowie so handhaben und warten, dass die Richtigkeit der Messung und die zuverlässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind. 6 Die Vorschriften des Eichgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Eichordnung finden Anwendung. 7 Der Genehmigungsinhaber hat den bestimmungsgemäßen Zustand des geeichten Messgerätes in jedem Kalenderjahr durch eine Sachverständigenorganisation und die in jedem Kalenderjahr erzeugte Elektrizitätsmenge binnen eines Monats durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüfen und bescheinigen zu lassen.

(1b) 1 Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 oder Anlage 3 Spalte 4 können ganz oder teilweise von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden, wenn die empfangende Anlage den kommerziellen Leistungsbetrieb später als die abgebende Anlage begonnen hat. 2 Elektrizitätsmengen können abweichend von Satz 1 auch von einer Anlage übertragen werden, die den kommerziellen Leistungsbetrieb später begonnen hat, wenn das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie der Übertragung zugestimmt hat. 3 Die Zustimmung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn die abgebende Anlage den Leistungsbetrieb dauerhaft einstellt und ein Antrag nach Absatz 3 Satz 1 zur Stilllegung der Anlage gestellt worden ist.



(1a) 1 Die Berechtigung zum Leistungsbetrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität erlischt, wenn die in Anlage 3 Spalte 2 für die Anlage aufgeführte Elektrizitätsmenge oder die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b ergebende Elektrizitätsmenge erzeugt ist, jedoch spätestens

1. mit Ablauf des 6. August 2011 für die Kernkraftwerke Biblis A, Neckarwestheim 1, Biblis B, Brunsbüttel, Isar 1, Unterweser, Philippsburg 1 und Krümmel,

2. mit Ablauf des 31. Dezember 2015 für das Kernkraftwerk Grafenrheinfeld,

3. mit Ablauf des 31. Dezember 2017 für das Kernkraftwerk Gundremmingen B,

4. mit Ablauf des 31. Dezember 2019 für das Kernkraftwerk Philippsburg 2,

5. mit Ablauf des 31. Dezember 2021 für die Kernkraftwerke Grohnde, Gundremmingen C und Brokdorf,

6. mit Ablauf des 31. Dezember 2022 für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2.

2
Die Erzeugung der in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Elektrizitätsmengen ist durch ein Messgerät zu messen. 3 Das Messgerät nach Satz 2 muss zugelassen und geeicht sein. 4 Ein Messgerät, das nicht zugelassen und geeicht ist, darf nicht verwendet werden. 5 Wer ein Messgerät nach Satz 2 verwendet, muss das Messgerät unverzüglich so aufstellen und anschließen sowie so handhaben und warten, dass die Richtigkeit der Messung und die zuverlässige Ablesung der Anzeige gewährleistet sind. 6 Die Vorschriften des Eichgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Eichordnung finden Anwendung. 7 Der Genehmigungsinhaber hat den bestimmungsgemäßen Zustand des geeichten Messgerätes in jedem Kalenderjahr durch eine Sachverständigenorganisation und die in jedem Kalenderjahr erzeugte Elektrizitätsmenge binnen eines Monats durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüfen und bescheinigen zu lassen.

(1b) 1 Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können ganz oder teilweise von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden, wenn die empfangende Anlage den kommerziellen Leistungsbetrieb später als die abgebende Anlage begonnen hat. 2 Elektrizitätsmengen können abweichend von Satz 1 auch von einer Anlage übertragen werden, die den kommerziellen Leistungsbetrieb später begonnen hat, wenn das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie der Übertragung zugestimmt hat. 3 Die Zustimmung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn die abgebende Anlage den Leistungsbetrieb dauerhaft einstellt und ein Antrag nach Absatz 3 Satz 1 zur Stilllegung der Anlage gestellt worden ist. 4 Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 können von Anlagen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 bis 6 auch nach Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach den Sätzen 1 bis 3 übertragen werden.

(1c) 1 Der Genehmigungsinhaber hat der zuständigen Behörde

vorherige Änderung nächste Änderung

1. monatlich die im Sinne des Absatzes 1a in Verbindung mit der Anlage 3 Spalte 2 oder Anlage 3 Spalte 4 im Vormonat erzeugten Elektrizitätsmengen mitzuteilen,



1. monatlich die im Sinne des Absatzes 1a in Verbindung mit der Anlage 3 Spalte 2 im Vormonat erzeugten Elektrizitätsmengen mitzuteilen,

2. die Ergebnisse der Überprüfungen und die Bescheinigungen nach Absatz 1a Satz 3 binnen eines Monats nach deren Vorliegen vorzulegen,

3. die zwischen Anlagen vorgenommenen Übertragungen nach Absatz 1b binnen einer Woche nach Festlegung der Übertragung mitzuteilen.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Der Genehmigungsinhaber hat in der ersten monatlichen Mitteilung über die erzeugte Elektrizitätsmenge nach Satz 1 Nr. 1 eine Mitteilung über die seit dem 1. Januar 2000 bis zum letzten Tag des April 2002 erzeugte Elektrizitätsmenge zu übermitteln, die von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüft und bescheinigt worden ist. 3 Der Zeitraum der ersten monatlichen Mitteilung beginnt ab dem 1. Mai 2002. 4 Die übermittelten Informationen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie die Angabe der jeweils noch verbleibenden Elektrizitätsmenge werden durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht; hierbei werden die erzeugten Elektrizitätsmengen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 getrennt für die jeweilige Menge nach Anlage 3 Spalte 2 und Anlage 3 Spalte 4 jährlich für ein Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt gemacht, jedoch monatlich bei einer Elektrizitätsmenge aus Anlage 3 Spalte 2 oder Anlage 3 Spalte 4, die voraussichtlich für weniger als sechs Monate Elektrizitätserzeugung genügt.



2 Der Genehmigungsinhaber hat in der ersten monatlichen Mitteilung über die erzeugte Elektrizitätsmenge nach Satz 1 Nr. 1 eine Mitteilung über die seit dem 1. Januar 2000 bis zum letzten Tag des April 2002 erzeugte Elektrizitätsmenge zu übermitteln, die von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft überprüft und bescheinigt worden ist. 3 Der Zeitraum der ersten monatlichen Mitteilung beginnt ab dem 1. Mai 2002. 4 Die übermittelten Informationen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie die Angabe der jeweils noch verbleibenden Elektrizitätsmenge werden durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht; hierbei werden die erzeugten Elektrizitätsmengen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 jährlich zusammengerechnet für ein Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt gemacht, jedoch bei einer voraussichtlichen Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten monatlich.

(1d) Für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich gelten Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b Satz 1 bis 3 und Absatz 1c Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe, dass die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführte Elektrizitätsmenge nur nach Übertragung auf die dort aufgeführten Kernkraftwerke in diesen produziert werden darf.

vorherige Änderung nächste Änderung

(1e) Erzeugte Elektrizitätsmengen sind zunächst auf die Elektrizitätsmengen aus Anlage 3 Spalte 2 oder auf die sich auf Grund von Übertragungen nach Absatz 1b für Elektrizitätsmengen nach Anlage 3 Spalte 2 ergebenden Elektrizitätsmengen aus Anlage 3 Spalte 2 anzurechnen.



(1e) 1 Die zuständige Behörde kann zur Verhinderung von Gefahren oder Störungen der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssytems im Sinne des § 13 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) geändert worden ist oder zur Verhinderung einer Gefährdung oder Störung der Energieversorgung für den lebenswichtigen Bedarf im Sinne des § 1 des Energiesicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 164 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, bis zum 1. September 2011 bestimmen, dass eine der in Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 genannten Anlagen, die im Hinblick auf Standort und elektrische Anbindung geeignet ist, bis zum Ablauf des 31. März 2013 in einem betriebsfähigen Zustand zur Erzeugung von Elektrizität zu halten ist (Reservebetrieb). 2 Wird der Reservebetrieb nach Satz 1 angeordnet, lebt die Berechtigung zum Leistungsbetrieb als Berechtigung zum Reservebetrieb für diese Anlage wieder auf. 3 Absatz 1a Satz 2 bis 7, Absätze 1b bis 1d und Anlage 3 finden auf den Reservebetrieb keine Anwendung.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,

2. gewährleistet ist, daß die bei dem Betrieb der Anlage sonst tätigen Personen die notwendigen Kenntnisse über einen sicheren Betrieb der Anlage, die möglichen Gefahren und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,

3. die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist,

4. die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,

5. der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,

6. überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Umweltauswirkungen, der Wahl des Standorts der Anlage nicht entgegenstehen.

(2a) (weggefallen)

(3) 1 Die Stillegung einer Anlage nach Absatz 1 Satz 1 sowie der sichere Einschluß der endgültig stillgelegten Anlage oder der Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen bedürfen der Genehmigung. 2 Absatz 2 gilt sinngemäß. 3 Eine Genehmigung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, soweit die geplanten Maßnahmen bereits Gegenstand einer Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Anordnung nach § 19 Abs. 3 gewesen sind.

(4) 1 Im Genehmigungsverfahren sind alle Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Gebietskörperschaften zu beteiligen, deren Zuständigkeitsbereich berührt wird. 2 Bestehen zwischen der Genehmigungsbehörde und einer beteiligten Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so hat die Genehmigungsbehörde die Weisung des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums einzuholen. 3 Im übrigen wird das Genehmigungsverfahren nach den Grundsätzen der §§ 8, 10 Abs. 1 bis 4, 6 bis 8, 10 Satz 2 und des § 18 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch Rechtsverordnung geregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit der insgesamt zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder von Anlagenteilen geplanten Maßnahmen von einem Erörterungstermin abgesehen werden kann.

(5) 1 Für ortsveränderliche Anlagen gelten die Absätze 1, 2 und 4 entsprechend. 2 Jedoch kann die in Absatz 4 Satz 3 genannte Rechtsverordnung vorsehen, daß von einer Bekanntmachung des Vorhabens und einer Auslegung der Unterlagen abgesehen werden kann und daß insoweit eine Erörterung von Einwendungen unterbleibt.

(6) § 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt sinngemäß für Einwirkungen, die von einer genehmigten Anlage auf ein anderes Grundstück ausgehen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 23c (neu)




§ 23c Zuständigkeit der Bundesnetzagentur


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Die Bundesnetzagentur ist für Entscheidungen nach § 7 Absatz 1e Satz 1 zuständig.

(heute geltende Fassung) 

Anlage 3 (zu § 7 Absatz 1a) Elektrizitätsmengen nach § 7 Absatz 1a


vorherige Änderung


Anlage | Elektrizitätsmengen ab
1.1.2000 (TWh netto) | Beginn des kommerziellen
Leistungsbetriebs | zusätzliche Elektrizitätsmengen
(TWh netto)


Obrigheim | 8,70 | 1.4.1969 | -

Stade | 23,18 | 19.5.1972 | -

Biblis A | 62,00 | 26.2.1975 | 68,617

Neckarwestheim 1 | 57,35 | 1.12.1976 | 51,000

Biblis B | 81,46 | 31.1.1977 | 70,663

Brunsbüttel | 47,67 | 9.2.1977 | 41,038

Isar 1 | 78,35 | 21.3.1979 | 54,984

Unterweser | 117,98 | 6.9.1979 | 79,104

Philippsburg 1 | 87,14 | 26.3.1980 | 55,826

Grafenrheinfeld | 150,03 | 17.6.1982 | 135,617

Krümmel | 158,22 | 28.3.1984 | 124,161

Gundremmingen B | 160,92 | 19.7.1984 | 125,759

Philippsburg 2 | 198,61 | 18.4.1985 | 146,956

Grohnde | 200,90 | 1.2.1985 | 150,442

Gundremmingen C | 168,35 | 18.1.1985 | 126,938

Brokdorf | 217,88 | 22.12.1986 | 146,347

Isar 2 | 231,21 | 9.4.1988 | 144,704

Emsland | 230,07 | 20.6.1988 | 142,328

Neckarwestheim 2 | 236,04 | 15.4.1989 | 139,793

Summe | 2.516,06 | |

Mülheim-Kärlich *) | 107,25 | |

Gesamtsumme | 2.623,31 | | 1.804,278


*) Die für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich aufgeführte Elektrizitätsmenge von 107,25 TWh kann auf die Kernkraftwerke Emsland, Neckarwestheim 2, Isar 2, Brokdorf, Gundremmingen B und C sowie bis zu einer Elektrizitätsmenge von 21,45 TWh auf das Kernkraftwerk Biblis B übertragen werden.




Anlage | Elektrizitätsmengen ab
1.1.2000 (TWh netto) | Beginn des kommerziellen
Leistungsbetriebs

Obrigheim | 8,70 | 1.4.1969

Stade | 23,18 | 19.5.1972

Biblis A | 62,00 | 26.2.1975

Neckarwestheim 1 | 57,35 | 1.12.1976

Biblis B | 81,46 | 31.1.1977

Brunsbüttel | 47,67 | 9.2.1977

Isar 1 | 78,35 | 21.3.1979

Unterweser | 117,98 | 6.9.1979

Philippsburg 1 | 87,14 | 26.3.1980

Grafenrheinfeld | 150,03 | 17.6.1982

Krümmel | 158,22 | 28.3.1984

Gundremmingen B | 160,92 | 19.7.1984

Philippsburg 2 | 198,61 | 18.4.1985

Grohnde | 200,90 | 1.2.1985

Gundremmingen C | 168,35 | 18.1.1985

Brokdorf | 217,88 | 22.12.1986

Isar 2 | 231,21 | 9.4.1988

Emsland | 230,07 | 20.6.1988

Neckarwestheim 2 | 236,04 | 15.4.1989

Summe | 2.516,06 |

Mülheim-Kärlich *) | 107,25 |

Gesamtsumme | 2.623,31 |


*) Die für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich aufgeführte Elektrizitätsmenge von 107,25 TWh kann auf die Kernkraftwerke Emsland, Neckarwestheim 2, Isar 2, Brokdorf sowie Gundremmingen B und C übertragen werden.