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Synopse aller Änderungen des Atomgesetz am 16.07.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 16. Juli 2021 durch Artikel 6 des ProdSGNOG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AtG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.07.2021 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 16.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
    § 1 Zweckbestimmung des Gesetzes
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 2a Umweltverträglichkeitsprüfung
    § 2b Elektronische Kommunikation
    § 2c Nationales Entsorgungsprogramm
    § 2d Grundsätze der nuklearen Entsorgung
Zweiter Abschnitt Überwachungsvorschriften
    § 3 Einfuhr und Ausfuhr
    § 4 Beförderung von Kernbrennstoffen
    § 4a Deckungsvorsorge bei grenzüberschreitender Beförderung
    § 4b Beförderung von Kernmaterialien in besonderen Fällen
    § 5 Berechtigung zum Besitz von Kernbrennstoffen; staatliche Verwahrung
    § 6 Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen
    § 7 Genehmigung von Anlagen
    § 7a Vorbescheid
    § 7b Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung und Vorbescheid
    § 7c Pflichten des Genehmigungsinhabers
    § 7d Weitere Vorsorge gegen Risiken
    § 7e Ausgleich für Investitionen
    § 7f Ausgleich für Elektrizitätsmengen
    § 7g Verwaltungsverfahren
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 8 Verhältnis zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Produktsicherheitsgesetz
(Text neue Fassung)

    § 8 Verhältnis zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen
    § 9 Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb genehmigungspflichtiger Anlagen
    § 9a Verwertung radioaktiver Reststoffe und Beseitigung radioaktiver Abfälle
    § 9b Zulassungsverfahren
    § 9c Landessammelstellen
    § 9d Enteignung
    § 9e Gegenstand und Zulässigkeit der Enteignung; Entschädigung
    § 9f Vorarbeiten an Grundstücken
    § 9g Veränderungssperre
    § 9h Pflichten des Zulassungsinhabers
    § 9i Bestandsaufnahme und Schätzung
    § 10
    § 10a Erstreckung auf strahlenschutzrechtliche Genehmigungen; Ausnahmen vom Erfordernis der Genehmigung
    § 11 Ermächtigungsvorschriften (Genehmigung, Anzeige, allgemeine Zulassung)
    § 12 Ermächtigungsvorschriften (Schutzmaßnahmen)
    § 12a Ermächtigungsvorschrift (Entscheidung des Direktionsausschusses)
    § 12b Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen zum Schutz gegen Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe
    § 12c (aufgehoben)
    § 12d (aufgehoben)
    § 13 Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen
    § 14 Haftpflichtversicherung und sonstige Deckungsvorsorge
    § 15 Rangfolge der Befriedigung aus der Deckungsvorsorge
    § 16 (weggefallen)
    § 17 Inhaltliche Beschränkungen, Auflagen, Widerruf, Bezeichnung als Inhaber einer Kernanlage
    § 18 Entschädigung
    § 19 Staatliche Aufsicht
    § 19a Überprüfung, Bewertung und kontinuierliche Verbesserung kerntechnischer Anlagen
    § 20 Sachverständige
    § 21 Kosten
    § 21a Kosten (Gebühren und Auslagen) oder Entgelte für die Benutzung von Anlagen nach § 9a Abs. 3
    § 21b Beiträge
    § 21c Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Dritter Abschnitt Verwaltungsbehörden
    § 22 Zuständigkeit für grenzüberschreitende Verbringungen und deren Überwachung
    § 23 Ausstattung der zuständigen Behörden
    § 23a Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes
    § 23b (aufgehoben)
    § 23c (aufgehoben)
    § 23d Zuständigkeit des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
    § 24 Zuständigkeit der Landesbehörden
    § 24a Information der Öffentlichkeit; Informationsübermittlung
    § 24b Selbstbewertung und internationale Prüfung
Vierter Abschnitt Haftungsvorschriften
    § 25 Haftung für Kernanlagen
    § 25a Haftung für Reaktorschiffe
    § 26 Haftung in anderen Fällen
    § 27 Mitwirkendes Verschulden des Verletzten
    § 28 Umfang des Schadensersatzes bei Tötung
    § 29 Umfang des Schadensersatzes bei Körperverletzung
    § 30 Geldrente
    § 31 Haftungshöchstgrenzen
    § 32 Verjährung
    § 33 Mehrere Verursacher
    § 34 Freistellungsverpflichtung
    § 35 Verteilungsverfahren
    § 36 (aufgehoben)
    § 37 Rückgriff bei der Freistellung
    § 38 Ausgleich durch den Bund
    § 39 Ausnahmen von den Leistungen des Bundes
    § 40 Klagen gegen den Inhaber einer Kernanlage, die in einem anderen Vertragsstaat gelegen ist
    § 44b Meldewesen für die Sicherheit in der Informationstechnik
Fünfter Abschnitt Bußgeldvorschriften
    §§ 41 bis 45 (weggefallen)
    § 46 Ordnungswidrigkeiten
    §§ 47 und 48 (weggefallen)
    § 49 Einziehung
    §§ 50 bis 52 (weggefallen)
Sechster Abschnitt Schlußvorschriften
    § 53 Erfassung von Schäden aus ungeklärter Ursache
    § 54 Erlaß von Rechtsverordnungen
    § 55 (Aufhebung von Rechtsvorschriften)
    § 56 Genehmigungen auf Grund Landesrechts
    § 57 Abgrenzungen
    § 57a Überleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
    § 57b Betrieb und Stilllegung der Schachtanlage Asse II
    § 58 Übergangsvorschriften
    § 58a (aufgehoben)
    § 59 (Inkrafttreten)
    Anlage 1 Begriffsbestimmungen nach § 2 Abs. 4
    Anlage 2 Haftungs- und Deckungsfreigrenzen
    Anlage 3 (zu § 7 Absatz 1a) Elektrizitätsmengen nach § 7 Absatz 1a
    Anlage 4 Sicherheitsüberprüfung nach § 19a Abs. 1
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 Verhältnis zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Produktsicherheitsgesetz




§ 8 Verhältnis zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen


(1) Die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes über genehmigungsbedürftige Anlagen sowie über die Untersagung der ferneren Benutzung solcher Anlagen finden auf genehmigungspflichtige Anlagen im Sinne des § 7 keine Anwendung, soweit es sich um den Schutz vor den Gefahren der Kernenergie oder der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen handelt.

(2) 1 Bedarf eine nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftige Anlage einer Genehmigung nach § 7, so schließt diese Genehmigung die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein. 2 Die atomrechtliche Genehmigungsbehörde hat die Entscheidung im Einvernehmen mit der für den Immissionsschutz zuständigen Landesbehörde nach Maßgabe der Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen zu treffen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Für überwachungsbedürftige Anlagen nach § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes, die in genehmigungspflichtigen Anlagen im Sinne des § 7 Verwendung finden, kann die Genehmigungsbehörde im Einzelfall Ausnahmen von den geltenden Rechtsvorschriften über die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen zulassen, soweit dies durch die besondere technische Eigenart der Anlagen nach § 7 bedingt ist.



(3) Für überwachungsbedürftige Anlagen nach § 2 Nummer 1 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen, die in genehmigungspflichtigen Anlagen im Sinne des § 7 Verwendung finden, kann die Genehmigungsbehörde im Einzelfall Ausnahmen von den geltenden Rechtsvorschriften über die Errichtung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen zulassen, soweit dies durch die besondere technische Eigenart der Anlagen nach § 7 bedingt ist.

(heute geltende Fassung) 

§ 19 Staatliche Aufsicht


(1) 1 Der Umgang und Verkehr mit radioaktiven Stoffen, die Errichtung, der Betrieb und der Besitz von Anlagen der in § 7 bezeichneten Art und die Beförderung dieser Stoffe und Anlagen unterliegen der staatlichen Aufsicht. 2 Die Aufsichtsbehörden haben insbesondere darüber zu wachen, daß nicht gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden und die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung verstoßen wird und daß nachträgliche Auflagen eingehalten werden. 3 Auf die Befugnisse und Obliegenheiten der Aufsichtsbehörden finden die Vorschriften des § 139b der Gewerbeordnung entsprechende Anwendung. 4 Das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium kann die ihm von den nach den §§ 22 bis 24 zuständigen Behörden übermittelten Informationen, die auf Verstöße gegen Ein- und Ausfuhrvorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden oder gegen die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung hinweisen, an das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat übermitteln, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben des Bundeskriminalamtes bei der Verfolgung von Straftaten im Außenwirtschaftsverkehr erforderlich ist; die übermittelten Informationen dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für den Zweck verwendet werden, zu dem sie übermittelt worden sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde und die von ihr nach § 20 zugezogenen Sachverständigen oder die Beauftragten anderer zugezogener Behörden sind befugt, Orte, an denen sich radioaktive Stoffe oder Anlagen der in § 7 bezeichneten Art befinden oder an denen hiervon herrührende Strahlen wirken, oder Orte, für die diese Voraussetzungen den Umständen nach anzunehmen sind, jederzeit zu betreten und dort alle Prüfungen anzustellen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind. 2 Sie können hierbei von den verantwortlichen oder dort beschäftigten Personen die erforderlichen Auskünfte verlangen. 3 Im übrigen gilt § 36 des Produktsicherheitsgesetzes entsprechend. 4 Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes über die Unverletzlichkeit der Wohnung wird eingeschränkt, soweit es diesen Befugnissen entgegensteht.



(2) 1 Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde und die von ihr nach § 20 zugezogenen Sachverständigen oder die Beauftragten anderer zugezogener Behörden sind befugt, Orte, an denen sich radioaktive Stoffe oder Anlagen der in § 7 bezeichneten Art befinden oder an denen hiervon herrührende Strahlen wirken, oder Orte, für die diese Voraussetzungen den Umständen nach anzunehmen sind, jederzeit zu betreten und dort alle Prüfungen anzustellen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind. 2 Sie können hierbei von den verantwortlichen oder dort beschäftigten Personen die erforderlichen Auskünfte verlangen. 3 Im übrigen gilt § 7 Absatz 4 und 5 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen entsprechend. 4 Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes über die Unverletzlichkeit der Wohnung wird eingeschränkt, soweit es diesen Befugnissen entgegensteht.

(3) 1 Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß ein Zustand beseitigt wird, der den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, den Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung oder einer nachträglich angeordneten Auflage widerspricht oder aus dem sich durch die Wirkung ionisierender Strahlen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter ergeben können. 2 Sie kann insbesondere anordnen,

1. daß und welche Schutzmaßnahmen zu treffen sind,

2. daß radioaktive Stoffe bei einer von ihr bestimmten Stelle aufbewahrt oder verwahrt werden,

3. dass der Umgang mit radioaktiven Stoffen, die Errichtung und der Betrieb von Anlagen der in § 7 bezeichneten Art einstweilen oder, wenn eine erforderliche Genehmigung nicht erteilt oder rechtskräftig widerrufen ist, endgültig eingestellt wird.

(4) Die Aufsichtsbefugnisse nach anderen Rechtsvorschriften und die sich aus den landesrechtlichen Vorschriften ergebenden allgemeinen Befugnisse bleiben unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Anlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3 Satz 1 und für die Schachtanlage Asse II.



(heute geltende Fassung) 

§ 20 Sachverständige


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Im Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen können von den zuständigen Behörden Sachverständige zugezogen werden. 2 § 36 des Produktsicherheitsgesetzes findet entsprechende Anwendung.



1 Im Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen können von den zuständigen Behörden Sachverständige zugezogen werden. 2 § 7 Absatz 4 und 5 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen findet entsprechende Anwendung.

(heute geltende Fassung) 

§ 46 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2c Absatz 4 oder § 9i Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

1a. Kernmaterialien befördert, ohne die nach § 4b Abs. 1 Satz 1 oder 2 erforderliche Deckungsvorsorge nachgewiesen zu haben,

2. Anlagen zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe ohne die nach § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1, erforderliche Genehmigung errichtet,

2a. entgegen § 7 Abs. 1a Satz 4 ein Messgerät verwendet,

2b. entgegen § 7 Abs. 1a Satz 5 ein Messgerät nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig aufstellt, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anschließt, nicht oder nicht richtig handhabt oder nicht oder nicht richtig wartet,

2c. entgegen § 7 Abs. 1a Satz 7 den Zustand des Messgerätes oder die erzeugte Elektrizitätsmenge nicht oder nicht rechtzeitig überprüfen oder nicht oder nicht rechtzeitig testieren lässt,

2d. entgegen § 7 Abs. 1c Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder ein Ergebnis oder ein Testat nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

2e. entgegen § 7 Abs. 1c Satz 1 Nr. 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

3. einer Festsetzung nach § 13 Abs. 1, einer vollziehbaren Auflage nach § 17 Abs. 1 Satz 2 oder 3 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Abs. 3 zuwiderhandelt,

4. einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7a, 9 bis 11 oder 12 oder einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 ergangenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

5. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 den Genehmigungsbescheid oder entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 die dort bezeichnete Bescheinigung nicht mitführt oder entgegen § 4 Abs. 5 Satz 3 den Bescheid oder die Bescheinigung auf Verlangen nicht vorzeigt,

vorherige Änderung

6. entgegen § 19 Absatz 2 Satz 1 das Betreten der dort beschriebenen Orte nicht duldet oder dort beschriebene Prüfungen nicht duldet oder entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt oder entgegen § 19 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 36 des Produktsicherheitsgesetzes Anlagen nicht zugänglich macht oder Prüfungen nicht gestattet oder die hierfür benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel nicht bereitstellt oder Angaben nicht macht und Unterlagen nicht vorlegt, die zur Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde erforderlich sind.



6. entgegen § 19 Absatz 2 Satz 1 das Betreten der dort beschriebenen Orte nicht duldet oder dort beschriebene Prüfungen nicht duldet oder entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt oder entgegen § 19 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 4 und 5 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen Anlagen nicht zugänglich macht oder Prüfungen nicht gestattet oder die hierfür benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel nicht bereitstellt oder Angaben nicht macht und Unterlagen nicht vorlegt, die zur Erfüllung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde erforderlich sind.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 1a, 2, 2a, 2b, 2c, 2e, 3, 4 und 6 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

1. das Bundesausfuhramt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4, soweit es sich um Zuwiderhandlungen gegen eine nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder 6 bestimmte Genehmigungs-, Anzeige- oder sonstige Handlungspflicht bei der grenzüberschreitenden Verbringung radioaktiver Stoffe oder gegen eine damit verbundene Auflage handelt,

2. das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2a bis 2e.