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§ 1 - Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie (ArbZAusnV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 31.07.1968 BGBl. I S. 885; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 06.06.1994 BGBl. I S. 1170
Geltung ab 28.07.1968; FNA: 7107-4 Sonntagsruhe

§ 1



(1) In der Eisen- und Stahlindustrie dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden beim Betrieb

1.
von Hochöfen, Niederschachtöfen, Öfen nach dem Stürzelbergverfahren und Rennöfen während der Zeit von 0 bis 24 Uhr,

2.
von Siemens-Martin-Stahlöfen mit einem Schmelzgewicht von weniger als 75 t und Elektro-Stahlöfen mit einem Schmelzgewicht von weniger als 10 t mit Ausnahme der Öfen, in denen Stahlguß erzeugt wird, sowie von Öfen nach dem Rotorverfahren während der Zeit bis 6 Uhr und ab 22 Uhr,

3.
von Siemens-Martin-Stahlöfen mit einem Schmelzgewicht von mindestens 75 t und Elektro-Stahlöfen mit einem Schmelzgewicht von mindestens 10 t mit Ausnahme der Öfen, in denen Stahlguß erzeugt wird, während der Zeit von 0 bis 24 Uhr,

4.
von Thomasstahl-Konvertern während der Zeit bis 6 Uhr und ab 22 Uhr,

5.
von Oxygenstahl-Konvertern und von Walzenstraßen erster Hitze, die im Verbund mit diesen Konvertern betrieben werden, während der Zeit von 0 bis 24 Uhr,

6.
von Walzenstraßen erster Hitze, die im Verbund mit den in den Nummern 2 und 4 bezeichneten Öfen und Konvertern betrieben werden, bis 6 Uhr und ab 22 Uhr,

7.
von Walzenstraßen erster Hitze, die überwiegend im Verbund mit den in Nummer 3 bezeichneten Stahlöfen betrieben werden, während der Zeit bis 6 Uhr und ab 14 Uhr oder bis 14 Uhr und ab 22 Uhr.

Die Regelung nach den Nummern 2 bis 7 gilt nicht für die Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertage, den 1. Januar und den 1. Mai.

(2) Die Beschäftigung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 ist nur mit folgenden Arbeiten und den jeweils zugehörigen Hilfsverrichtungen gestattet:

1.
Beistellung der Einsatzstoffe vom Betriebslager,

2.
alle anderen für das Erschmelzen des Roheisens, der Luppen oder des Stahls unmittelbar erforderlichen Arbeiten,

3.
Abtransport und Lagerung des Roheisens und der Schlacke, der Luppen oder des Stahls,

4.
Oberflächenbearbeitung und Wärmebehandlung des Stahls, soweit sie in der ersten Hitze vorgenommen werden müssen.

Dies gilt nicht, sofern die Arbeiten oder Hilfsverrichtungen auf einen Werktag verlegt werden können.

(3) Beim Betrieb der Walzenstraßen erster Hitze ist nur die Beschäftigung mit dem Antransport der Rohstahlblöcke und Brammen und mit allen anderen für das Walzen der Blöcke und Brammen in erster Hitze unmittelbar erforderlichen Arbeiten sowie mit den jeweils zugehörigen Hilfsverrichtungen gestattet. Dies gilt nicht, sofern die Arbeiten oder Hilfsverrichtungen auf einen Werktag verlegt werden können.

 
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Zitierungen von § 1 Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ArbZAusnV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ArbZAusnV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 ArbZAusnV
... Beschäftigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 ist nur gestattet, wenn die in § 10 Abs. 1 Nr. 14 des Arbeitszeitgesetzes ... 14 Uhr oder in der Zeit von 14 bis 22 Uhr nicht vorgenommen werden, in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 7 während der Zeit, während der eine Beschäftigung nach dieser ...
§ 3 ArbZAusnV
... dürfen nach § 1 nur unter den in den §§ 4 bis 8 vorgesehenen Bedingungen beschäftigt ...
§ 4 ArbZAusnV
... Den Arbeitnehmern, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 beschäftigt werden, ist in einem im Schichtplan festzulegenden Wechsel an ... den vollen Kalendersonntag umfassen muß. (2) Den Arbeitnehmern, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, 4, 6 und 7 beschäftigt werden, ist in einem im Schichtplan festzulegenden ... den vollen Kalendersonntag umfassen muß. (3) Den Arbeitnehmern, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 5 beschäftigt werden, ist an mindestens 26 Sonntagen im Jahr eine ... der Schichtpläne im voraus festzulegen. (4) Den Arbeitnehmern, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 beschäftigt werden, ist an den Weihnachtsfeiertagen eine ununterbrochene ... von mindestens 40 Stunden zu gewähren. (5) Den Arbeitnehmern, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 beschäftigt werden, ist an den Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertagen eine ...
§ 7 ArbZAusnV
... Wer Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 5 beschäftigt, hat ein Verzeichnis zu führen, in dem für jeden ...
§ 8 ArbZAusnV
... Arbeitnehmer nach § 1 beschäftigt, hat einen Abdruck dieser Verordnung an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht ...
§ 9 ArbZAusnV
... Verordnung gilt mit der Maßgabe, daß in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 die Zahl 75 durch die Zahl 50 ersetzt wird, auch im Land Berlin, sofern sie ...