Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2006 aufgehoben

§ 1 - Winterbau-Umlageverordnung (WinterbauUmlV k.a.Abk.)

V. v. 13.07.1972 BGBl. I S. 1201; aufgehoben durch § 10 V. v. 26.04.2006 BGBl. I BGBl. 1086
Geltung ab 01.05.1972 bis 01.05.2006; FNA: 810-1-13 Arbeitsförderung
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§ 1


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Umlage für das Wintergeld, das Winterausfallgeld bis zur 100. Ausfallstunde sowie für die Erstattung des Arbeitgeberbeitrages zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung einschließlich der Verwaltungskosten beträgt in Betrieben und Betriebsabteilungen eines Wirtschaftszweiges des Baugewerbes,

1.
1,0 vom Hundert, wenn die ganzjährige Beschäftigung durch Wintergeld zur Abgeltung witterungsbedingter Mehraufwendungen bei Arbeit in der Förderungszeit (Mehraufwands-Wintergeld) und durch Wintergeld als Zuschuß zu einer Winterausfallgeld-Vorausleistung (Zuschuss-Wintergeld) zu fördern ist, und

2.
1,0 vom Hundert, wenn die ganzjährige Beschäftigung durch Wintergeld zur Abgeltung witterungsbedingter Mehraufwendungen bei Arbeit in der Förderungszeit (Mehraufwands-Wintergeld), durch Winterausfallgeld ab der 31. Ausfallstunde als Zuschuss zu einer Winterausfallgeld-Vorausleistung (Zuschuss-Wintergeld) und durch Winterausfallgeld bis zur 100. Ausfallstunde zu fördern ist,

der lohnsteuerpflichtigen Bruttoarbeitsentgelte der Arbeiter. Bei Berechnung der lohnsteuerpflichtigen Bruttoarbeitsentgelte der Arbeitnehmer werden

1.
die nach § 3 Nr. 39 des Einkommensteuergesetzes aus einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch steuerfreien Bruttoarbeitsentgelte berücksichtigt,

2.
in Betrieben und Betriebsabteilungen nach Satz 1 Nr. 2 das tarifliche 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter, Urlaubsabgeltungen und Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht berücksichtigt,

3.
in Betrieben und Betriebsabteilungen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Baubetriebe-Verordnung das 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter nicht berücksichtigt,

4.
der Arbeitgeberanteil an der Finanzierung einer tariflichen Zusatzrente im Sinne des § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, nicht berücksichtigt.

Die Umlage nach Satz 1 Nr. 2 beträgt in der Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 1997 1,0 vom Hundert.

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Zitierungen von § 1 Winterbau-Umlageverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 WinterbauUmlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WinterbauUmlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 WinterbauUmlV Zahlung
... werden. In Betrieben und Betriebsabteilungen eines Wirtschaftszweiges des Baugewerbes nach § 1 Satz 1 Nr. 2 können Umlagebeträge in Abrechnungsintervallen bis zu längstens sechs ...


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