Die Umlage für das Wintergeld, das Winterausfallgeld bis zur 100. Ausfallstunde sowie für die Erstattung des Arbeitgeberbeitrages zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung einschließlich der Verwaltungskosten beträgt in Betrieben und Betriebsabteilungen eines Wirtschaftszweiges des Baugewerbes,
- 1.
- 1,0 vom Hundert, wenn die ganzjährige Beschäftigung durch Wintergeld zur Abgeltung witterungsbedingter Mehraufwendungen bei Arbeit in der Förderungszeit (Mehraufwands-Wintergeld) und durch Wintergeld als Zuschuß zu einer Winterausfallgeld-Vorausleistung (Zuschuss-Wintergeld) zu fördern ist, und
- 2.
- 1,0 vom Hundert, wenn die ganzjährige Beschäftigung durch Wintergeld zur Abgeltung witterungsbedingter Mehraufwendungen bei Arbeit in der Förderungszeit (Mehraufwands-Wintergeld), durch Winterausfallgeld ab der 31. Ausfallstunde als Zuschuss zu einer Winterausfallgeld-Vorausleistung (Zuschuss-Wintergeld) und durch Winterausfallgeld bis zur 100. Ausfallstunde zu fördern ist,
der lohnsteuerpflichtigen Bruttoarbeitsentgelte der Arbeiter. Bei Berechnung der lohnsteuerpflichtigen Bruttoarbeitsentgelte der Arbeitnehmer werden
- 1.
- die nach § 3 Nr. 39 des Einkommensteuergesetzes aus einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch steuerfreien Bruttoarbeitsentgelte berücksichtigt,
- 2.
- in Betrieben und Betriebsabteilungen nach Satz 1 Nr. 2 das tarifliche 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter, Urlaubsabgeltungen und Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht berücksichtigt,
- 3.
- in Betrieben und Betriebsabteilungen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Baubetriebe-Verordnung das 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter nicht berücksichtigt,
- 4.
- der Arbeitgeberanteil an der Finanzierung einer tariflichen Zusatzrente im Sinne des § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, nicht berücksichtigt.
Die Umlage nach Satz 1 Nr. 2 beträgt in der Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 1997 1,0 vom Hundert.