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§ 7c - Gesetz über die Preisstatistik (PreisStatG k.a.Abk.)

§ 7c



Die nach § 7b Absatz 2 abgerufenen Daten sowie die nach § 7b Absatz 3 übermittelten Aufzeichnungen dürfen auch für andere als die Zwecke dieses Gesetzes statistisch ausgewertet werden.



 
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Frühere Fassungen von § 7c Gesetz über die Preisstatistik

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.03.2021Artikel 9 Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze
vom 22.02.2021 BGBl. I S. 266

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7c Gesetz über die Preisstatistik

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7c PreisStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PreisStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 PreisStatG (vom 29.12.2022)
... der betrachteten Güter Angaben zu Umsatz und verkauften Mengen zu übermitteln. § 7c bleibt unberührt. (2) Auskunftspflichtig sind die landwirtschaftlichen, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Statistikregistergesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2727
Artikel 4 StatRegGÄndG Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
... der betrachteten Güter Angaben zu Umsatz und verkauften Mengen zu übermitteln. § 7c bleibt unberührt." 2. Nach § 4 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ...

Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze
G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266
Artikel 9 HdlDlStatGEG Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
... 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2117) geändert worden ist, wird folgender § 7c eingefügt: „§ 7c Die nach § 7b Absatz 2 abgerufenen ... I S. 2117) geändert worden ist, wird folgender § 7c eingefügt: „ § 7c Die nach § 7b Absatz 2 abgerufenen Daten sowie die nach § 7b Absatz 3 ...