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Änderung § 4 Gesetz über die Preisstatistik vom 15.07.2016

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2727
(Textabschnitt unverändert)

§ 4


(1) Die Statistik nach § 2 Nr. 2 erfaßt die Preise und Entgelte für nach Arten und Merkmalen bezeichnete Werk- und Dienstleistungen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Auskunftspflichtig sind die Unternehmen und selbständig tätigen Personen des Werk- und Dienstleistungsbereichs sowie Behörden und Einrichtungen. 2 Die Erhebungen werden bei höchstens 10.000 *) Auskunftspflichtigen durchgeführt.

---
*) gemäß Artikel 1 Nr. 2 der Statistikanpassungsverordnung vom 26. März 1991 (BGBl. I S. 846) gilt abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 2:

'Die Erhebungen werden bei höchstens 20.000 Auskunftspflichtigen, ab 1. Januar 1995 bei höchstens 14.000 Auskunftspflichtigen durchgeführt.'


(Text neue Fassung)

(1a) § 3 Absatz 1a gilt entsprechend.

(2)
1 Auskunftspflichtig sind die Unternehmen und selbständig tätigen Personen des Werk- und Dienstleistungsbereichs sowie Behörden und Einrichtungen. 2 Die Erhebungen werden bei höchstens 22.000 Auskunftspflichtigen durchgeführt.


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