Änderung § 11 Gesetz über die Preisstatistik vom 13.12.2019

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.12.2019 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 13.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2117

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11


(Text neue Fassung)

§ 11 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Dieses Gesetz gilt im Saarland von dem Zeitpunkt an, zu dem das Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke vom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314) im Saarland in Kraft tritt.



 



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