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Änderung § 4 Gesetz über die Preisstatistik vom 01.01.2020

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2117

(Textabschnitt unverändert)

§ 4


(1) Die Statistik nach § 2 Nr. 2 erfaßt die Preise und Entgelte für nach Arten und Merkmalen bezeichnete Werk- und Dienstleistungen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Auskunftspflichtig sind die Unternehmen und selbständig tätigen Personen des Werk- und Dienstleistungsbereichs sowie Behörden und Einrichtungen. 2 Die Erhebungen werden bei höchstens 14.000 Auskunftspflichtigen durchgeführt.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Auskunftspflichtig sind die Unternehmen und selbständig tätigen Personen des Werk- und Dienstleistungsbereichs sowie Behörden und Einrichtungen. 2 Die Erhebungen werden bei höchstens 22.000 Auskunftspflichtigen durchgeführt.


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