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Änderung § 7 Gesetz über die Preisstatistik vom 01.01.2020

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2117

(Textabschnitt unverändert)

§ 7


(Text alte Fassung)

(1) Die Statistik nach § 2 Nr. 5 erfaßt die Preise für nach Arten und Merkmalen bezeichnete Grundstücke.

(Text neue Fassung)

(1) Die Statistik nach § 2 Nummer 5 erfasst

1.
die Preise für nach Arten und Merkmalen bezeichnete Grundstücke, Gebäude und Wohnungen,

2. Angaben darüber, ob es sich bei den Käuferinnen und Käufern sowie den Verkäuferinnen und Verkäufern jeweils um natürliche Personen, juristische Personen des öffentlichen und des Privatrechts handelt,

3. die Angabe über das Vorhandensein einer familiären Beziehung zwischen den Käuferinnen und Käufern und den Verkäuferinnen und Verkäufern sowie

4. für die Kaufwerte landwirtschaftlicher Grundstücke zusätzlich die Angabe darüber, ob es sich bei den Käuferinnen und Käufern sowie bei den Verkäuferinnen und Verkäufern um eine Landwirtin oder einen Landwirt oder eine Nichtlandwirtin oder einen Nichtlandwirt handelt.


(2) Auskunftspflichtig sind die Finanzämter oder die Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte.