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Synopse aller Änderungen des Gesetz über die Preisstatistik am 04.03.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. März 2021 durch Artikel 9 des HdlDlStatGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des PreisStatG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.03.2021 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 04.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 7a
§ 7b
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 7c
§ 8
§ 8a
§ 9
§ 10 (aufgehoben)
§ 11 (aufgehoben)
§ 12
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7c (neu)




§ 7c


vorherige Änderung

 


Die nach § 7b Absatz 2 abgerufenen Daten sowie die nach § 7b Absatz 3 übermittelten Aufzeichnungen dürfen auch für andere als die Zwecke dieses Gesetzes statistisch ausgewertet werden.


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