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Zitierungen von § 6 Gesetz über die Preisstatistik

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 PreisStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PreisStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7a PreisStatG (vom 01.01.2020)
... Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen, 3. für die Erhebung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 zusätzlich Name und Anschrift der Verwaltungseinheit, Gebäude- und Wohnungsnummer sowie ...
§ 8 PreisStatG (vom 13.12.2019)
... Die Erhebungen nach den §§ 3 bis 7 finden, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen, monatlich statt. ...
 
Zitat in folgenden Normen

Hochbaustatistikgesetz (HBauStatG)
G. v. 05.05.1998 BGBl. I S. 869; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728
§ 9 HBauStatG Verwendung von Merkmalen
... für die Auswahl von zu Befragenden für die Statistik der Mieten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Preisstatistik verwendet werden. Die Erhebungsmerkmale ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 28.07.2015 BGBl. I S. 1400
Artikel 12 BükrEG Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
... zur Verfügung stehenden Personen sowie 3. für die Erhebung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 zusätzlich Name und Anschrift der Verwaltungseinheit, Gebäude- und ...

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2117
Artikel 1 PreisStatGÄndG Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
... 2 wird die Angabe „14.000" durch die Angabe „22.000" ersetzt. 4. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Statistik nach § 2 Nummer 4 erfasst die ... folgt gefasst: „§ 8 (1) Die Erhebungen nach den §§ 3 bis 7 finden, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen, monatlich statt. ...

Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Artikel 71 2. BRBG Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
... Angabe „10.000" durch die Angabe „14.000" ersetzt. 3. In § 6 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „25.000" durch die Angabe „38.000" ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Statistikanpassungsverordnung (StatAV)
V. v. 26.03.1991 BGBl. I S. 846; aufgehoben durch Artikel 52 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Artikel 1 StatAV Gesetz über die Preisstatistik
... 14.000 Auskunftspflichtigen durchgeführt." 3. Abweichend von § 6 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes gilt: "Die Erhebungen werden bei höchstens ...