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Zitierungen von § 9 Gesetz über die Preisstatistik

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 PreisStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PreisStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2117
Artikel 1 PreisStatGÄndG Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
... bedarf die Rechtsverordnung nicht der Zustimmung des Bundesrates." 10. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Folgende Statistiken werden ... des Bundesrates." 10. § 9 wird wie folgt gefasst: „ § 9 Folgende Statistiken werden zentral vom Statistischen Bundesamt durchgeführt: ...