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§ 3 - Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Revierjäger/Revierjägerin (RevierjMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 28.12.1982 BGBl. 1983 I S. 3; aufgehoben durch § 23 V. v. 09.04.2019 BGBl. I S. 499
Geltung ab 08.01.1983; FNA: 806-21-13-2 Berufliche Bildung
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§ 3 Prüfungsanforderungen im praktischen Teil



(1) In der praktischen Prüfung ist ein Arbeitseinsatz durchzuführen.

(2) Der Arbeitseinsatz umfaßt Planung und Durchführung von Arbeiten im Betrieb. Die Planung soll, soweit dies von der Art der jeweiligen Arbeit her möglich ist, vor der Durchführung schriftlich niedergelegt werden. Die Durchführung soll nicht länger als vier Stunden dauern.

(3) Im Arbeitseinsatz soll der Prüfungsteilnehmer Fertigkeiten in folgenden Prüfungsfächern nachweisen:

1.
Schätzen eines Wildschadens, Maßnahmen zur Wildschadensverhütung,

2.
Maßnahmen der Reviergestaltung und der Äsungsverbesserung,

3.
Bauen und Instandhalten von jagdlichen Einrichtungen, Unfallverhütung,

4.
Vorbereiten und Leiten von Jagden, jagdliches Schießen, Unfallverhütung,

5.
Arbeiten mit einem Jagdhund.

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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Revierjäger/Revierjägerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 RevierjMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RevierjMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 RevierjMeistPrV Gliederung der Meisterprüfung (vom 29.05.2014)
...  (2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 6 durchzuführen. Im fachtheoretischen sowie im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil ...
§ 7 RevierjMeistPrV Anrechnung anderer Prüfungsleistungen (vom 29.05.2014)
... die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Absatz 9 freistellen, wenn in den letzten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
V. v. 29.10.2008 BGBl. I S. 2155
Artikel 8 LwAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Revierjäger/Revierjägerin und über die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin
... die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 freistellen, wenn in den letzten ...