Änderung § 5 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Revierjäger/Revierjägerin vom 29.05.2014

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.05.2014 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 29.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 10 V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 29.04.2019) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Prüfungsanforderungen im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil


(1) Die Prüfung im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:

1. Wirtschaftslehre,

2. Rechnungswesen,

3. Rechts- und Sozialwesen.

(2) In den einzelnen Prüfungsfächern können geprüft werden:

1. Prüfungsfach Wirtschaftslehre:

a) Grundlagen und Bedingungen der Jagdbewirtschaftung,

b) Betriebsorganisation, Betriebskosten, Finanzierung,

c) Grundlagen und Kostenfaktoren der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Produktion,

d) Markt und Absatz,

e) Grundkenntnisse der Agrar- und Jagdpolitik.

2. Prüfungsfach Rechnungswesen:

a) Buchführung im Jagdbetrieb,

b) Kostenrechnung, Betriebserfolg,

c) Geld- und Kreditwesen.

3. Prüfungsfach Rechts- und Sozialwesen:

a) Jagdrecht,

b) für die Jagd bedeutsame Vorschriften des bürgerlichen und öffentlichen Rechts, insbesondere des Bürgerlichen Gesetzbuches, des Straf-, Strafprozeß-, Ordnungswidrigkeiten-, Waffen-, Sicherheits-, Forst-, Naturschutz-, Landschaftspflege-, Umweltschutz-, Fleischbeschau-, Tierschutz-, Viehseuchen- und Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrechts,

(Text alte Fassung)

c) Arbeitsrecht, soweit es nicht nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 geprüft wird, insbesondere Arbeitsvertrags- und Tarifvertragsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Arbeitszeit- und Urlaubsrecht, Kündigungsschutz- und Arbeitsschutzrecht, Unfallverhütungsvorschriften,

(Text neue Fassung)

c) Arbeitsrecht, soweit es nicht nach § 6 Absatz 12 geprüft wird, insbesondere Arbeitsvertrags- und Tarifvertragsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Arbeitszeit- und Urlaubsrecht, Kündigungsschutz- und Arbeitsschutzrecht, Unfallverhütungsvorschriften,

d) Versicherungswesen:

aa) Sozialversicherung: Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung,

bb) Privatversicherung: Lebens-, Sach-, Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung,

e) Steuerwesen:

Grundsteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer einschließlich Lohnsteuer.

(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als vier Stunden, die mündliche Prüfung für den einzelnen Prüfungsteilnehmer nicht länger als 45 Minuten dauern.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 29.04.2019) 



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