Änderung § 5 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Revierjäger/Revierjägerin vom 26.10.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Revierjäger/Revierjägerin und Änderungshistorie der RevierjMeistPrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.10.2007 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 26.10.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 19.10.2007 BGBl. I S. 2461
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Prüfungsanforderungen im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil


(1) Die Prüfung im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:

1. Wirtschaftslehre,

2. Rechnungswesen,

3. Rechts- und Sozialwesen.

(2) In den einzelnen Prüfungsfächern können geprüft werden:

1. Prüfungsfach Wirtschaftslehre:

a) Grundlagen und Bedingungen der Jagdbewirtschaftung,

b) Betriebsorganisation, Betriebskosten, Finanzierung,

c) Grundlagen und Kostenfaktoren der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Produktion,

d) Markt und Absatz,

e) Grundkenntnisse der Agrar- und Jagdpolitik.

2. Prüfungsfach Rechnungswesen:

a) Buchführung im Jagdbetrieb,

b) Kostenrechnung, Betriebserfolg,

c) Geld- und Kreditwesen.

3. Prüfungsfach Rechts- und Sozialwesen:

a) Jagdrecht,

(Text alte Fassung)

b) für die Jagd bedeutsame Vorschriften des bürgerlichen und öffentlichen Rechts, insbesondere des Bürgerlichen Gesetzbuches, des Straf-, Strafprozeß-, Ordnungswidrigkeiten-, Waffen-, Sicherheits-, Forst-, Naturschutz-, Landschaftspflege-, Umweltschutz-, Fleischbeschau-, Tierschutz-, Viehseuchen- und Tierkörperbeseitigungsrechts,

(Text neue Fassung)

b) für die Jagd bedeutsame Vorschriften des bürgerlichen und öffentlichen Rechts, insbesondere des Bürgerlichen Gesetzbuches, des Straf-, Strafprozeß-, Ordnungswidrigkeiten-, Waffen-, Sicherheits-, Forst-, Naturschutz-, Landschaftspflege-, Umweltschutz-, Fleischbeschau-, Tierschutz-, Viehseuchen- und Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrechts,

c) Arbeitsrecht, soweit es nicht nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 geprüft wird, insbesondere Arbeitsvertrags- und Tarifvertragsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Arbeitszeit- und Urlaubsrecht, Kündigungsschutz- und Arbeitsschutzrecht, Unfallverhütungsvorschriften,

d) Versicherungswesen:

aa) Sozialversicherung: Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung,

bb) Privatversicherung: Lebens-, Sach-, Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung,

e) Steuerwesen:

Grundsteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer einschließlich Lohnsteuer.

(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als vier Stunden, die mündliche Prüfung für den einzelnen Prüfungsteilnehmer nicht länger als 45 Minuten dauern.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed