(1) Ein Mittel darf nur abgegeben werden, wenn auf dem Behältnis und, soweit verwendet, auf der äußeren Umhüllung in deutscher Sprache, in deutlich lesbarer Schrift und auf dauerhafte Weise folgendes angegeben ist:
- 1.
- der Name oder die Firma und die Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers,
- 2.
- die Bezeichnung des Mittels,
- 3.
- die Zulassungsnummer mit der Abkürzung "Zul.-Nr.",
- 4.
- die Chargenbezeichnung mit der Abkürzung "Ch.-B."; wird das Mittel nicht in Chargen abgegeben, das Herstellungsdatum,
- 5.
- die Darreichungsform,
- 6.
- der Inhalt nach Gewicht, Rauminhalt oder Stückzahl,
- 7.
- die Art der Aufbewahrung,
- 8.
- die Art der Anwendung,
- 9.
- die wirksamen Bestandteile nach Art und Menge; § 11 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend,
- 10.
- das Verfalldatum,
- 11.
- der Hinweis "Verschreibungspflichtig", außer bei Testsera und Testantigenen.
(2) Ferner müssen angegeben sein:
- 1.
- der Hinweis "Für Tiere" oder die Tierart, bei der das Mittel angewendet werden soll,
- 2.
- die Wartezeit, soweit das Mittel bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, angewendet werden soll; ist die Einhaltung einer Wartezeit nicht erforderlich, so ist dies anzugeben.
(3) Bei Sera muß auch die Art des Tieres, aus dem das Serum gewonnen ist, bei Virusimpfstoffen das Wirtssystem, das zur Virusvermehrung gedient hat, angegeben sein.
(4) Die Darreichungsform (Absatz 1 Nr. 5) braucht nur auf der äußeren Umhüllung angegeben zu sein. Auf Behältnissen bis zu einem Rauminhalt von 3 ml, bei Mehrkomponentenimpfstoffen bis 5 ml, müssen mindestens die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2, 4, 6, 8, 10, Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 stehen; die übrigen Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 brauchen nur auf der äußeren Umhüllung zu stehen.
(5) Bei den Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen die im Verkehr mit Arzneimitteln üblichen Abkürzungen verwendet werden. Die Angabe nach Absatz 1 Nr. 1 darf abgekürzt werden, sofern das Unternehmen aus der Abkürzung allgemein erkennbar ist.
V. v. 24.10.2006 BGBl. I S. 2355; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752