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§ 5 - Hochschulstatistikgesetz (HStatG)

§ 5 Erhebungsmerkmale für Promovierende bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 1 (Hochschulen und Hochschulkliniken)



(1) 1Als Promovierende gelten Personen, die von einer zur Promotion berechtigten Einrichtung eine schriftliche Bestätigung über die Annahme als Doktorandin oder Doktorand in dieser Einrichtung erhalten haben. 2Der Zeitpunkt der Bestätigung gilt als Promotionsbeginn.

(2) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen werden für die Promovierenden jährlich zum 1. Dezember folgende Erhebungsmerkmale erfasst:

1.
Geschlecht;

2.
Geburtsmonat und -jahr;

3.
Staatsangehörigkeit, weitere Staatsangehörigkeit;

4.
Land, Kreis und Jahr des Erwerbs sowie Art der Hochschulzugangsberechtigung; bei Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat des Erwerbs;

5.
Bezeichnung der Hochschule sowie Semester und Jahr der Ersteinschreibung für ein Studium; bei Ersteinschreibung an einer Hochschule außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat der Hochschule;

6.
Art, Fach, Semester, Monat und Jahr des bereits abgelegten Prüfungsabschlusses sowie Prüfungserfolg und Gesamtnote abgelegter Prüfungen;

7.
Hochschule, an der der vorherige Abschluss erworben wurde; bei Erwerb des vorherigen Abschlusses außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat, in dem der vorherige Abschluss erworben wurde;

8.
Bezeichnung der Hochschule, an der promoviert wird;

9.
Art der Promotion;

10.
Promotionsfach;

11.
Art der Registrierung als Promovierender;

12.
Immatrikulation als Promotionsstudierende oder Promotionsstudierender;

13.
Monat und Jahr des Promotionsbeginns und der Beendigung des Promotionsverfahrens;

14.
Teilnahme an einem strukturierten Promotionsprogramm;

15.
Beschäftigungsverhältnis an der Hochschule;

16.
Art der Dissertation.





 

Frühere Fassungen von § 5 HStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2016 (10.03.2016)Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Hochschulstatistikgesetzes
vom 02.03.2016 BGBl. I S. 342

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 HStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 HStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 HStatG Studienverlaufsstatistik (vom 01.03.2016)
... Studienverlaufsstatistik mit den folgenden nach § 3 Absatz 1 sowie den §§ 4 und 5 vorliegenden Angaben durch: 1. für Studierende und Prüfungsteilnehmende: ...
§ 8 HStatG Auswertungsdatenbank Hochschulstatistik (vom 01.03.2016)
... Einzelangaben nach § 3 Absatz 1, 3 bis 5 und 7, den §§ 4 und 5 dieses Gesetzes sowie nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe c des ...
§ 9 HStatG Hilfsmerkmale (vom 14.12.2016)
... Hilfsmerkmale sind: 1. für die Erhebungen nach den §§ 3 bis 6: die Vor- und Familiennamen sowie Kontaktdaten der für Rückfragen zur ...
§ 10 HStatG Auskunftserteilung (vom 01.03.2016)
... Für die Erhebungen nach den §§ 3 bis 6 besteht Auskunftspflicht. (2) Auskunftspflichtig sind: 1. für ... (2) Auskunftspflichtig sind: 1. für die Erhebungen nach den §§ 3 und 5 die Leitungen der in § 2 Nr. 1 genannten Einrichtungen, 2. für die ...
§ 13 HStatG Übergangsvorschrift (vom 01.03.2016)
... Erhebungen zu den Hochschulräten nach § 3 Absatz 6, zu den Promovierenden nach § 5 und zu den Berufsakademien nach § 6 werden erstmals für das Berichtsjahr 2017 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Hochschulstatistikgesetzes
G. v. 02.03.2016 BGBl. I S. 342
Artikel 1 HStatGÄndG Änderung des Hochschulstatistikgesetzes
... „3. Berufsakademien." 4. § 3 wird durch die folgenden §§ 3 bis 8 ersetzt: „§ 3 Erhebungsmerkmale bei Einrichtungen nach § 2 ... in Monaten; Staat des Aufenthalts sowie Art des Mobilitätsprogramms. § 5 Erhebungsmerkmale für Promovierende bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 1 (Hochschulen und ... Studienverlaufsstatistik mit den folgenden nach § 3 Absatz 1 sowie den §§ 4 und 5 vorliegenden Angaben durch: 1. für Studierende und Prüfungsteilnehmende: ... Die Einzelangaben nach § 3 Absatz 1, 3 bis 5 und 7, den §§ 4 und 5 dieses Gesetzes sowie nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe c des ... wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 und 2" durch die Wörter „den §§ 3 bis 6" und das Wort „Telekommunikationsanschlussnummern" durch das Wort ... der Studierenden, Prüfungsteilnehmenden und Promovierenden." 6. § 5 wird § 10 und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ... wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 und 2" durch die Wörter „den §§ 3 bis 6" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In ... „§ 3 Abs. 1 die Leiter" durch die Wörter „den §§ 3 und 5 die Leitungen" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 3 ... Erhebungen zu den Hochschulräten nach § 3 Absatz 6, zu den Promovierenden nach § 5 und zu den Berufsakademien nach § 6 werden erstmals für das Berichtsjahr 2017 ...

Gesetz zur Neuregelung des Mikrozensus und zur Änderung weiterer Statistikgesetze
G. v. 07.12.2016 BGBl. I S. 2826
Artikel 3 MZGNeuRG Änderung des Hochschulstatistikgesetzes
...  (1) Hilfsmerkmale sind: 1. für die Erhebungen nach den §§ 3 bis 6: die Vor- und Familiennamen sowie Kontaktdaten der für Rückfragen zur ...