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§ 3 - Hochschulstatistikgesetz (HStatG)

§ 3 Erhebungsmerkmale bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 1 (Hochschulen und Hochschulkliniken)



(1) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen werden für die Studierenden, die Prüfungsteilnehmenden sowie die Exmatrikulierten semesterweise, jeweils nach Ablauf der Immatrikulationsfrist oder nach bestandener oder endgültig nicht bestandener Abschlussprüfung folgende Erhebungsmerkmale erfasst:

1.
Geschlecht;

2.
Geburtsmonat und -jahr;

3.
Staatsangehörigkeit; weitere Staatsangehörigkeit;

4.
Land und Kreis des Heimat- sowie des Semesterwohnsitzes;

5.
Land, Kreis und Jahr des Erwerbs sowie Art der Hochschulzugangsberechtigung; bei Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat des Erwerbs;

6.
berufspraktische Tätigkeit vor Aufnahme des Studiums;

7.
Praxissemester und Semester an Studienkollegs;

8.
Bezeichnung der Hochschule; Bezeichnung des Standorts der Hochschule, sofern an diesem Standort regelmäßig und dauerhaft Lehrveranstaltungen von mehr als 100 Semesterwochenstunden angeboten werden; verschiedene Hochschulstandorte innerhalb desselben Landkreises oder derselben kreisfreien Stadt sind nicht gesondert auszuweisen; für Stadtstaaten gilt die gleiche Regel wie für kreisfreie Städte;

9.
Bezeichnung der gleichzeitig besuchten weiteren Hochschule; bei einer Hochschule außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat der gleichzeitig besuchten Hochschule;

10.
Bezeichnung der Hochschule sowie Semester und Jahr der Ersteinschreibung; Bezeichnung der im vorangegangenen Semester besuchten Hochschulen; bei Ersteinschreibung an einer Hochschule außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder bei Besuch einer solchen Hochschule im vorangegangenen Semester der Staat der Hochschule;

11.
Studiengänge einschließlich Studiengänge im vorangegangenen Semester sowie an der gleichzeitig besuchten weiteren Hochschule;

12.
Ort der angestrebten Abschlussprüfung; bei einem Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat der angestrebten Abschlussprüfung;

13.
Regelstudienzeit des Studiengangs;

14.
Art, Fach, Semester, Monat und Jahr des Prüfungsabschlusses;

15.
Prüfungserfolg und Gesamtnote abgelegter Prüfungen;

16.
Hochschule, an der der vorherige Abschluss erworben wurde; bei Erwerb des vorherigen Abschlusses außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat, in dem der vorherige Abschluss erworben wurde;

17.
Art und Dauer der Studienunterbrechungen;

18.
Grund, Semester und Jahr bei Beurlaubung und Exmatrikulation;

19.
Hörerstatus;

20.
Fach- und Hochschulsemester;

21.
Art des Studiums.

(2) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen werden jeweils im Wintersemester für jeden Gasthörer folgende Erhebungsmerkmale erfasst:

1.
Bezeichnung der Hochschule;

2.
Geschlecht;

3.
Geburtsmonat und -jahr;

4.
Staatsangehörigkeit;

5.
Fachrichtung.

(3) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen werden für die im Kalenderjahr Habilitierten zum Zeitpunkt ihrer Habilitation folgende Erhebungsmerkmale erfasst:

1.
Bezeichnung der Hochschule;

2.
Geschlecht;

3.
Geburtsmonat und -jahr;

4.
Staatsangehörigkeit;

5.
Monat und Fach der Habilitation;

6.
Art des Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses;

7.
fachliche und organisatorische Zugehörigkeit.

(4) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen werden jährlich zum 1. Dezember für das Personal, auch soweit kein Anstellungsverhältnis zum Land oder zur Hochschule besteht, folgende Erhebungsmerkmale erfasst:

1.
Bezeichnung der Hochschule;

2.
fachliche und organisatorische Zugehörigkeit;

3.
Geschlecht;

4.
Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zur Hochschule oder zu einem Mitglied der Hochschule;

5.
tarifliche Einstufung;

6.
Art der Finanzierung.

(5) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen werden für das wissenschaftliche und künstlerische Personal in allen Laufbahngruppen und für das Verwaltungs-, technische und sonstige Personal im höheren Dienst sowie in vergleichbaren Laufbahngruppen jährlich zum 1. Dezember zusätzlich zu den Merkmalen nach Absatz 4 folgende Merkmale erfasst:

1.
Staatsangehörigkeit;

2.
Geburtsmonat und -jahr;

3.
höchster Hochschulabschluss; Jahr des Erwerbs des höchsten Hochschulabschlusses; Studienfach, in dem der höchste Hochschulabschluss erworben wurde; Hochschule, an der der höchste Hochschulabschluss erworben wurde; bei Erwerb des höchsten Hochschulabschlusses außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat, in dem der höchste Hochschulabschluss erworben wurde;

4.
Art der Qualifizierungsposition;

5.
Vorqualifikation bei Erstberufung zur Professur; Jahr der Erstberufung zur Professur;

6.
die Tatsache, ob sich die Person in einem Promotions- oder Habilitationsverfahren befindet;

7.
Position in der Hochschulleitung;

8.
für Habilitierte zusätzlich zu den Merkmalen nach den Nummern 1 bis 7 die Merkmale Jahr, Fachgebiet und Hochschule der Habilitation; bei Habilitation außerhalb der Bundesrepublik Deutschland der Staat, in dem die Habilitation erworben wurde.

(6) Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen wird jährlich zum 1. Dezember die Anzahl der Mitglieder von Hochschulräten nach Geschlecht erfasst.

(7) 1Bei den in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen mit kameralistischem Rechnungswesen werden die Ausgaben und Einnahmen erfasst. 2Bei Einrichtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen werden die Aufwendungen, Erträge und Investitionsausgaben erfasst. 3Des Weiteren wird die Bezeichnung der Hochschule erfasst. 4Die Erfassung nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt jeweils einschließlich der auf Verwahrkonten bewirtschafteten Drittmittel und der internen Leistungsverrechnungen:

1.
jährlich:

a)
nach Arten;

b)
in fachlicher und organisatorischer Gliederung;

2.
vierteljährlich: nach Arten.

5Die Erfassung der Drittmittel erfolgt zusätzlich nach Mittelgebern und Zweckbestimmung.





 

Frühere Fassungen von § 3 HStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2016 (10.03.2016)Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Hochschulstatistikgesetzes
vom 02.03.2016 BGBl. I S. 342

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 HStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 HStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 HStatG Erhebungsmerkmale bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 1 und 2 (Hochschulen, Hochschulkliniken sowie staatliche und kirchliche Prüfungsämter) (vom 01.03.2016)
... werden für die Prüfungsteilnehmenden, soweit die Merkmale nicht bereits nach § 3 Absatz 1 erhoben werden, folgende Erhebungsmerkmale semesterweise nach Abschluss des ...
§ 7 HStatG Studienverlaufsstatistik (vom 01.03.2016)
... Ämter der Länder führen eine Studienverlaufsstatistik mit den folgenden nach § 3 Absatz 1 sowie den §§ 4 und 5 vorliegenden Angaben durch: 1. für ...
§ 8 HStatG Auswertungsdatenbank Hochschulstatistik (vom 01.03.2016)
... Einzelangaben nach § 3 Absatz 1, 3 bis 5 und 7, den §§ 4 und 5 dieses Gesetzes sowie nach § 3 Absatz 1 ... nach § 3 Absatz 1, 3 bis 5 und 7, den §§ 4 und 5 dieses Gesetzes sowie nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe c des Finanz- und Personalstatistikgesetzes ...
§ 9 HStatG Hilfsmerkmale (vom 14.12.2016)
... Hilfsmerkmale sind: 1. für die Erhebungen nach den §§ 3 bis 6: die Vor- und Familiennamen sowie Kontaktdaten der für Rückfragen zur ... zur Verfügung stehenden Personen, 2. für die Erhebung nach § 3 Absatz 1 und 2 sowie § 4 zusätzlich: die Matrikelnummer, 3. für die ...
§ 10 HStatG Auskunftserteilung (vom 01.03.2016)
... Für die Erhebungen nach den §§ 3 bis 6 besteht Auskunftspflicht. (2) Auskunftspflichtig sind: 1. für ... (2) Auskunftspflichtig sind: 1. für die Erhebungen nach den §§ 3 und 5 die Leitungen der in § 2 Nr. 1 genannten Einrichtungen, 2. für die ...
§ 13 HStatG Übergangsvorschrift (vom 01.03.2016)
... Die Erhebungen zu Studierenden und Prüfungen nach § 3 Absatz 1 sowie § 4 werden erstmals im Sommersemester 2017 durchgeführt. Die ... erstmals im Sommersemester 2017 durchgeführt. Die Erhebung zum Personal nach § 3 Absatz 4 und 5 erfolgt erstmals für das Berichtsjahr 2016. Bis dahin werden die ... Bis dahin werden die Erhebungen zu Studierenden, Prüfungen und Personal nach § 3 in der bis zum 29. Februar 2016 geltenden Fassung des Gesetzes durchgeführt. (2) ... Gesetzes durchgeführt. (2) Die Erhebungen zu den Hochschulräten nach § 3 Absatz 6, zu den Promovierenden nach § 5 und zu den Berufsakademien nach § 6 werden ...
 
Zitat in folgenden Normen

Finanz- und Personalstatistikgesetz (FPStatG)
neugefasst durch B. v. 22.02.2006 BGBl. I S. 438; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1401
§ 9a FPStatG Datenbank Berichtskreismanagement (vom 01.01.2022)
... Dienst nach § 1 dieses Gesetzes sowie für die Statistiken der Hochschulfinanzen nach § 3 Absatz 7 und § 6 Absatz 5 des Hochschulstatistikgesetzes führen die statistischen Ämter des ... werden: 1. Erhebungen nach § 1 dieses Gesetzes, 2. Erhebungen nach § 3 Absatz 7 und § 6 Absatz 5 des Hochschulstatistikgesetzes, 3. dem Statistikregister und ... 2. (6) Soweit Erhebungsmerkmale aus Erhebungen nach § 1 dieses Gesetzes und nach § 3 Absatz 7 und § 6 Absatz 5 des Hochschulstatistikgesetzes den Angaben in der Datenbank entsprechen, ...
§ 13 FPStatG Zusammenführung (vom 01.01.2022)
... werden, sowie die Namen der Hochschulen oder Berufsakademien mit den Erhebungsmerkmalen nach § 3 Absatz 7 oder § 6 Absatz 5 des Hochschulstatistikgesetzes zusammengeführt werden. (2) ... Erhebungsmerkmalen der Statistiken nach § 1 dieses Gesetzes und den Erhebungsmerkmalen nach § 3 Absatz 7 oder § 6 Absatz 5 des Hochschulstatistikgesetzes zusammengeführt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1312
Artikel 1 FPStatGÄndG Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
... nach § 1 dieses Gesetzes sowie für die Statistiken der Hochschulfinanzen nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Hochschulstatistikgesetzes führen die statistischen Ämter des ... 1. Erhebungen nach § 1 dieses Gesetzes, 2. Erhebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Hochschulstatistikgesetzes, 3. dem Statistikregister und ... (6) Soweit Erhebungsmerkmale aus Erhebungen nach § 1 dieses Gesetzes und nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Hochschulstatistikgesetzes den Angaben in der Datenbank entsprechen, ... der Statistiken nach § 1 dieses Gesetzes und den Erhebungsmerkmalen nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Hochschulstatistikgesetzes zusammengeführt werden." 15. ...

Gesetz zur Änderung des Hochschulstatistikgesetzes
G. v. 02.03.2016 BGBl. I S. 342
Artikel 1 HStatGÄndG Änderung des Hochschulstatistikgesetzes
... Nummer 3 wird angefügt: „3. Berufsakademien." 4. § 3 wird durch die folgenden §§ 3 bis 8 ersetzt: „§ 3 ... „3. Berufsakademien." 4. § 3 wird durch die folgenden §§ 3 bis 8 ersetzt: „§ 3 Erhebungsmerkmale bei Einrichtungen nach § 2 ... 4. § 3 wird durch die folgenden §§ 3 bis 8 ersetzt: „§ 3 Erhebungsmerkmale bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 1 (Hochschulen und Hochschulkliniken) ... werden für die Prüfungsteilnehmenden, soweit die Merkmale nicht bereits nach § 3 Absatz 1 erhoben werden, folgende Erhebungsmerkmale semesterweise nach Abschluss des ... Ämter der Länder führen eine Studienverlaufsstatistik mit den folgenden nach § 3 Absatz 1 sowie den §§ 4 und 5 vorliegenden Angaben durch: 1. für ... § 8 Auswertungsdatenbank Hochschulstatistik Die Einzelangaben nach § 3 Absatz 1, 3 bis 5 und 7, den §§ 4 und 5 dieses Gesetzes sowie nach § 3 Absatz 1 ... nach § 3 Absatz 1, 3 bis 5 und 7, den §§ 4 und 5 dieses Gesetzes sowie nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe c des Finanz- und Personalstatistikgesetzes ... Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 und 2" durch die Wörter „den §§ 3 bis 6" und das Wort ... 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 und 2" durch die Wörter „den §§ 3 bis 6" und das Wort „Telekommunikationsanschlussnummern" durch das Wort ... § 10 und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 und 2" durch die Wörter „den §§ 3 bis 6" ersetzt.  ... 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 und 2" durch die Wörter „den §§ 3 bis 6" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In ... 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 3 Abs. 1 die Leiter" durch die Wörter „den §§ 3 und 5 die Leitungen" ... Wörter „§ 3 Abs. 1 die Leiter" durch die Wörter „den §§ 3 und 5 die Leitungen" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter ... 5 die Leitungen" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 3 Abs. 2 die Leiter" durch die Wörter „§ 4 die Leitungen" ersetzt. ... (1) Die Erhebungen zu Studierenden und Prüfungen nach § 3 Absatz 1 sowie § 4 werden erstmals im Sommersemester 2017 durchgeführt. Die Erhebung zum ... 4 werden erstmals im Sommersemester 2017 durchgeführt. Die Erhebung zum Personal nach § 3 Absatz 4 und 5 erfolgt erstmals für das Berichtsjahr 2016. Bis dahin werden die Erhebungen zu ... 2016. Bis dahin werden die Erhebungen zu Studierenden, Prüfungen und Personal nach § 3 in der bis zum 29. Februar 2016 geltenden Fassung des Gesetzes durchgeführt. (2) ... Gesetzes durchgeführt. (2) Die Erhebungen zu den Hochschulräten nach § 3 Absatz 6, zu den Promovierenden nach § 5 und zu den Berufsakademien nach § 6 werden ...
Artikel 2 HStatGÄndG Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
...  1. In § 9a Absatz 1, 4 und 6 werden jeweils die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 6 des Hochschulstatistikgesetzes" durch die Wörter „§ 3 ... 3 Absatz 1 Nummer 6 des Hochschulstatistikgesetzes" durch die Wörter „§ 3 Absatz 7 des Hochschulstatistikgesetzes" ersetzt. 2. § 13 wird wie folgt ... 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 3 Abs. 1 Nr. 6 des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414) in der jeweils ... 1990 (BGBl. I S. 2414) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter „§ 3 Absatz 7 des Hochschulstatistikgesetzes" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die ... ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 6 des Hochschulstatistikgesetzes" durch die Wörter „§ 3 ... 3 Absatz 1 Nummer 6 des Hochschulstatistikgesetzes" durch die Wörter „§ 3 Absatz 7 des Hochschulstatistikgesetzes" ...

Gesetz zur Neuregelung des Mikrozensus und zur Änderung weiterer Statistikgesetze
G. v. 07.12.2016 BGBl. I S. 2826
Artikel 3 MZGNeuRG Änderung des Hochschulstatistikgesetzes
...  (1) Hilfsmerkmale sind: 1. für die Erhebungen nach den §§ 3 bis 6: die Vor- und Familiennamen sowie Kontaktdaten der für Rückfragen zur ... zur Verfügung stehenden Personen, 2. für die Erhebung nach § 3 Absatz 1 und 2 sowie § 4 zusätzlich: die Matrikelnummer, 3. für die ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1401
Artikel 1 2. FPStatGÄndG Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
... werden, sowie die Namen der Hochschulen oder Berufsakademien mit den Erhebungsmerkmalen nach § 3 Absatz 7 oder § 6 Absatz 5 des Hochschulstatistikgesetzes zusammengeführt werden."  ...