Änderung § 2 HStatG vom 01.03.2016

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§ 2 HStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2016 geltenden Fassung
§ 2 HStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.03.2016 BGBl. I S. 342

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Erhebungsbereich


Die Erhebungen erstrecken sich auf:

1. Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken und sonstiger der Ausbildung von Studenten dienenden Krankenanstalten,

(Text alte Fassung)

2. staatliche und kirchliche Prüfungsämter, soweit sie Prüfungen abnehmen, die ein Studium an den in Nummer 1 genannten Einrichtungen abschließen.

(Text neue Fassung)

2. staatliche und kirchliche Prüfungsämter, soweit sie Prüfungen abnehmen, die ein Studium an den in Nummer 1 genannten Einrichtungen abschließen und

3. Berufsakademien.





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