Änderung § 4 HStatG vom 01.03.2016

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§ 4 HStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2016 geltenden Fassung
§ 4 HStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.03.2016 BGBl. I S. 342

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4 Erhebungsmerkmale bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 1 und 2 (Hochschulen, Hochschulkliniken sowie staatliche und kirchliche Prüfungsämter)


vorherige Änderung

 


Bei den in § 2 Nummer 1 und 2 genannten Einrichtungen werden für die Prüfungsteilnehmenden, soweit die Merkmale nicht bereits nach § 3 Absatz 1 erhoben werden, folgende Erhebungsmerkmale semesterweise nach Abschluss des Prüfungsverfahrens erfasst:

1. Bezeichnung der Hochschule;

2. Geschlecht;

3. Geburtsmonat und -jahr;

4. Staatsangehörigkeit;

5. Art und Fachrichtung der abgeschlossenen Prüfung;

6. Monat und Jahr des Prüfungsabschlusses;

7. Fachsemesterzahl beim Prüfungsabschluss;

8. Prüfungserfolg und Gesamtnote;

9. bei Promotionsabsolventinnen und Promotionsabsolventen zusätzlich die Art der Promotion;

10. Anzahl der für den Studiengang anerkannten ECTS-Punkte (ECTS: Europäisches System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen);

11. Anzahl der für den Studiengang anerkannten ECTS-Punkte auf Grund außerhalb der Hochschule erworbener beruflicher Qualifikationen;

12. Anzahl der im Ausland erworbenen ECTS-Punkte, die an der jeweiligen Hochschule in Deutschland für den Studiengang anerkannt werden;

13. für studienbezogene Auslandsaufenthalte jeweils Art des Aufenthalts; Dauer des Aufenthalts in Monaten; Staat des Aufenthalts sowie Art des Mobilitätsprogramms.




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