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Änderung § 12 HStatG vom 01.03.2016

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§ 7 HStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2016 geltenden Fassung
§ 12 HStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.03.2016 BGBl. I S. 342

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 Ausschuß für die Hochschulstatistik


(Text neue Fassung)

§ 12 Ausschuß für die Hochschulstatistik


(Textabschnitt unverändert)

(1) Beim Statistischen Bundesamt wird ein Ausschuß für die Hochschulstatistik gebildet.

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(2) Der Ausschuß berät das Statistische Bundesamt bei der Erfüllung seiner ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, insbesondere bei der Erstellung des Erhebungs- und Aufbereitungsprogramms und dessen jährlicher Anpassung an die Bedürfnisse der Hochschulplanung. Das Statistische Bundesamt hat die Vorschläge des Ausschusses in statistisch-methodischer Hinsicht zu prüfen und im Rahmen der rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten zu berücksichtigen. Der Ausschuß hat über seine Arbeit in der Regel alle vier Jahre einen schriftlichen Bericht vorzulegen, der den gesetzgebenden Körperschaften zuzuleiten ist.



(2) 1 Der Ausschuß berät das Statistische Bundesamt bei der Erfüllung seiner ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, insbesondere bei der Erstellung des Erhebungs- und Aufbereitungsprogramms und dessen jährlicher Anpassung an die Bedürfnisse der Hochschulplanung. 2 Das Statistische Bundesamt hat die Vorschläge des Ausschusses in statistisch-methodischer Hinsicht zu prüfen und im Rahmen der rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten zu berücksichtigen. 3 Der Ausschuß hat über seine Arbeit in der Regel alle vier Jahre einen schriftlichen Bericht vorzulegen, der den gesetzgebenden Körperschaften zuzuleiten ist.

(3) Der Ausschuß setzt sich zusammen aus:

1. dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes oder seinem Vertreter,

2. fünf Vertretern der Bundesministerien, mit zusammen sechzehn Stimmen, die einheitlich abzugeben sind,

3. je einem Vertreter der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörden,

4. einem Vertreter des Wissenschaftsrates,

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5. sechs von den Hochschulen entsandten Vertretern, darunter mindestens einem Vertreter der Hochschulverwaltungen,



5. sieben die Hochschulen vertretenden Personen, darunter eine die privaten Hochschulen vertretende Person; von den in Satz 1 genannten Personen muss mindestens eine vertretende Person der Hochschulverwaltung angehören,

6. drei Vertretern von wissenschaftlichen Einrichtungen, die mit Fragen der Hochschulplanung oder dem Aufbau und Betrieb eines Informationssystems im Hochschulbereich befaßt sind.

vorherige Änderung

(4) Vertreter der für die Durchführung von Bundesstatistiken zuständigen Landesbehörden nehmen an den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme teil. Der Vorsitzende kann weitere Sachverständige zu den Sitzungen einladen.

(5) Die Vertreter nach Absatz 3 Nr. 5 werden von der zentralen Repräsentanz der Hochschulen bestimmt.



(4) 1 Vertreter der für die Durchführung von Bundesstatistiken zuständigen Landesbehörden nehmen an den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme teil. 2 Der Vorsitzende kann weitere Sachverständige zu den Sitzungen einladen.

(5) Die Vertreter nach Absatz 3 Nr. 5 werden von der zentralen Repräsentanz der Hochschulen (Hochschulrektorenkonferenz bzw. Verband der Privaten Hochschulen) bestimmt.

(6) Die Vertreter nach Absatz 3 Nr. 6 werden durch den Vorsitzenden auf Vorschlag der in Frage kommenden Einrichtungen berufen; das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt die vorschlagsberechtigten Einrichtungen.