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§ 11 - Transsexuellengesetz (TSG)

G. v. 10.09.1980 BGBl. I S. 1654; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2787
Geltung ab 17.09.1980; FNA: 211-6 Personenstandswesen
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§ 11 Eltern-Kind-Verhältnis



1Die Entscheidung, daß der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, läßt das Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und seinen Eltern sowie zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern unberührt, bei angenommenen Kindern jedoch nur, soweit diese vor Rechtskraft der Entscheidung als Kind angenommen worden sind. 2Gleiches gilt im Verhältnis zu den Abkömmlingen dieser Kinder.



 

Zitierungen von § 11 TSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 TSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 TSG Übergangsvorschrift
... Geschlecht zugehörig anzusehen ist, so gelten auch für diese Person die §§ 10 bis 12 dieses Gesetzes sowie § 61 Abs. 4 und § 65a Abs. 2 des Personenstandsgesetzes in ...