(2) 1Ist die Person im Zeitpunkt der gerichtlichen Anordnung verheiratet gewesen und ist ihre Ehe nicht inzwischen für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden, so gilt die Ehe mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als aufgelöst. 2Die Folgen der Auflösung bestimmen sich nach den Vorschriften über die Scheidung.
(3) Hat eine Person vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bei dem nach
§ 50 des Personenstandsgesetzes zuständigen Gericht beantragt anzuordnen, daß die Geschlechtsangabe in ihrem Geburtseintrag zu ändern ist, weil diese Person nunmehr als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, und ist eine wirksame Anordnung bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht ergangen, so hat das damit befaßte Gericht die Sache an das nach
§ 9 Abs. 3 in Verbindung mit
§ 2 dieses Gesetzes zuständige Gericht abzugeben; für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
1§ 2 Abs. 1 Satz 3 bis 5,
§ 3 Abs. 3 und
§ 9 Abs. 3 Satz 1, soweit er auf
§ 2 Abs. 1 Satz 3 bis 5 und
§ 3 Abs. 3 verweist, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
2Im übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 1981 in Kraft.