(1) Die von den Besatzungsbehörden erlassenen, in der Anlage
1 dieses Gesetzes aufgeführten Vorschriften werden aufgehoben.
(2) Gesetz Nr. 42 der Alliierten Hohen Kommission - Küsten- und Binnenschiffahrt - vom 14. Dezember 1950 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission S. 707) ist für Seeschiffe, die nach dem
Flaggenrechtsgesetz vom 8. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 79) die Bundesflagge führen, nicht mehr anzuwenden.