(1) Die vom Kontrollrat in Deutschland erlassenen, in der Anlage
2 dieses Gesetzes aufgeführten Vorschriften verlieren im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihre Wirksamkeit.
(2) Die zu den Gesetzen Nr. 14 und Nr. 51 des Kontrollrats erlassenen Durchführungsverordnungen der Länder und die zur Ausführung des Gesetzes Nr. 39 des Kontrollrats erlassene Verordnung über Ausstellung von Erkennungsflaggenzeugnissen vom 11. August 1948 (Verordnungsblatt für die Britische Zone S. 235) werden aufgehoben.