§ 3 - Gesetz über die strafbefreiende Erklärung von Einkünften aus Kapitalvermögen und von Kapitalvermögen (StrbEG k.a.Abk.)

Artikel 17 G. v. 25.07.1988 BGBl. I S. 1093, 1128
Geltung ab 03.08.1988; FNA: 611-1-20-2 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben

§ 3 Berlin-Klausel



Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.



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