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§ 3 - Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung (EltLastV)

V. v. 21.07.1976 BGBl. I S. 1833; zuletzt geändert durch Artikel 263 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 25.07.1976; FNA: 705-1-2 Leistungspflicht der Wirtschaft
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§ 3



(1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und bei den obersten Wirtschaftsbehörden der Länder sind zur Durchführung der Lastverteilung besondere Stellen einzurichten. Sie tragen die Bezeichnungen

Bundeslastverteilerstelle für elektrische Energie,

Gebietslastverteilerstelle für elektrische Energie.

(2) Soweit nach § 2 Nr. 1 Gruppen-, Bezirks- oder Bereichslastverteiler bestimmt werden, sind bei diesen ebenfalls besondere Stellen einzurichten. Sie tragen die Bezeichnungen

Gruppenlastverteilerstelle für elektrische Energie,

Bezirkslastverteilerstelle für elektrische Energie,

Bereichslastverteilerstelle für elektrische Energie.



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Frühere Fassungen von § 3 EltLastV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 263 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 376 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 EltLastV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EltLastV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EltLastV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 376 9. ZustAnpV Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung
...  In § 2 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 2 und § 11 Abs. 2 der ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 263 10. ZustAnpV Änderung der Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung
...  In § 2 Nummer 2, § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1 Satz 2 und § 11 Absatz 2 der ...