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§ 1 - Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin (ForstWiAusbStV k.a.Abk.)

V. v. 17.04.2002 BGBl. I S. 1442; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 18 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Geltung ab 30.04.2002; FNA: 806-21-8-14 Berufliche Bildung
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§ 1 Mindestanforderungen an die Einrichtung und den wirtschaftlichen Zustand



(1) 1Die Ausbildungsstätte muss unter Berücksichtigung der in § 22 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes genannten Anforderungen ein Betrieb sein, der nach Art und Umfang der Produktion oder der Dienstleistungen sowie nach seinem Bewirtschaftungszustand die Voraussetzungen dafür bietet, dass dem Auszubildenden die in der Verordnung über die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin vom 23. Januar 1998 (BGBl. I S. 206) geforderten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden können. 2Eine kontinuierliche Anleitung muss gewährleistet sein.

(2) 1Die Ausbildungsstätte muss als Haupterwerbsbetrieb, als selbstständige forstliche Betriebseinheit, als forstwirtschaftliches Dienstleistungsunternehmen, als Einrichtung der öffentlichen Hand oder als Zusammenschluss nach § 16 oder § 21 des Bundeswaldgesetzes bewirtschaftet und nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden. 2Die Wirtschaftsergebnisse müssen buchführungsgemäß erfasst sein.

(3) Die Gebäude, baulichen Anlagen und technischen Ausstattungen der Ausbildungsstätte müssen den im Hinblick auf die Ausbildungsziele zu stellenden Anforderungen entsprechen und in ordnungsgemäßem Zustand sein.

(4) Ausbildungsstätten, die über keine für die Durchführung der Ausbildung notwendige Flächenausstattung oder Bestandszusammensetzung verfügen, dürfen nur ausbilden, wenn sie nachweisen, dass die forstbetrieblichen Arbeiten in dem für die Ausbildung notwendigen Umfang und der notwendigen Vielfalt durchgeführt werden können.

(5) 1In der Ausbildungsstätte muss gewährleistet sein, dass die erforderlichen Betriebsmittel, insbesondere die Geräte, Maschinen und technischen Einrichtungen, für die Ausbildung zur Verfügung stehen und in ordnungsgemäßem Zustand sind. 2Die notwendigen Einrichtungen zu deren Pflege sowie für Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten müssen vorhanden sein. 3Für die Ausbildung müssen überdachte Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen.

(6) 1Ein Abdruck der Verordnung über die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin und der Prüfungsordnung sowie der Ausbildungsplan müssen in der Ausbildungsstätte an geeigneter Stelle zur Einsicht ausgelegt oder dem Auszubildenden ausgehändigt werden. 2Dem Auszubildenden soll für die betriebliche Ausbildung förderliche Fachliteratur zur Verfügung stehen. 3Soweit tarifvertragliche Regelungen für den Ausbildungsbetrieb gelten, sind diese in der Ausbildungsstätte zur Einsicht auszulegen.

(7) 1Die Ausbildungsstätte muss die Gewähr dafür bieten, dass die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, die Unfallverhütungsvorschriften, der Arbeitsstättenverordnung und sonstige Vorschriften zum Schutze des Auszubildenden eingehalten werden können. 2Sie muss über geeignete Sozialräume und Sanitärräume verfügen. 3Bei der Antragstellung gemäß § 82 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes muss eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft über die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften vorliegen, die nicht älter als ein Jahr ist.

(8) Ein Betrieb ist als Ausbildungsstätte ungeeignet, wenn über das Vermögen des Inhabers ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet worden ist.





 

Frühere Fassungen von § 1 Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 6 Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts
vom 23.05.2017 BGBl. I S. 1228

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ForstWiAusbStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ForstWiAusbStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts
G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Artikel 6 MuSchRNG Folgeänderungen
... die Wörter „des Mutterschutzgesetzes," eingefügt. (18) In § 1 Absatz 7 Satz 1 der Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin vom 17. April 2002 (BGBl. I S. 1442) werden nach den Wörtern „des ...