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§ 35 - Bundesleistungsgesetz (BLG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 27.09.1961 BGBl. I S. 1769, 1920; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 54-1 Wehrleistungsrecht
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§ 35



Leistungen werden von der Anforderungsbehörde durch Leistungsbescheid angefordert.



 

Zitierungen von § 35 Bundesleistungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 BLG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BLG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 81 BLG
... Für die Durchführung der Anforderung gelten die Vorschriften der §§ 35 , 36 Abs. 1 bis 2, der §§ 37, 39, 40, 44, 46 und 47. (2) Für die ...