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§ 43 - Bundesleistungsgesetz (BLG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 27.09.1961 BGBl. I S. 1769, 1920; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 54-1 Wehrleistungsrecht
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§ 43



(1) Fallen die Voraussetzungen der Anforderung weg, so hat die Anforderungsbehörde

1.
bei Anforderung von Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 8 auf Antrag des Leistungsempfängers oder des Entschädigungsberechtigten die Beendigung der Anforderung anzuordnen;

2.
bei Anforderung von Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 auf Antrag des Leistungspflichtigen eine Anordnung zu erlassen, kraft deren dieser das Eigentum an der angeforderten Sache wieder erwirbt, sofern die Sache sich noch im Eigentum und im Besitz des Leistungsempfängers befindet und er der Sache für die im Leistungsbescheid angegebenen Zwecke nicht mehr bedarf, es sei denn, daß die Leistung im öffentlichen Interesse für einen anderen der in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke dringend benötigt wird. Eine Änderung des Zweckes der angeforderten Leistung im Rahmen des § 1 Abs. 1 ist ausgeschlossen, wenn sie zu einer unzumutbaren Härte für den Leistungspflichtigen führen würde;

3.
bei Anforderung von Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 auf Antrag des Leistungspflichtigen diesen von der Erbringung weiterer Leistungen zu entbinden;

4.
bei Anforderung von Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 auf Antrag des Leistungspflichtigen diesem das Recht einzuräumen, den Vertrag zu kündigen.

Bei Anforderung von Wohnraum ist in Abständen von längstens sechs Monaten, beginnend mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Leistungsbescheids, von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Anforderung noch vorliegen.

(2) Anordnungen nach Absatz 1 sind dem Leistungsempfänger und dem Leistungspflichtigen, im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 an Stelle des Leistungspflichtigen dem Entschädigungsberechtigten zuzustellen. Sie werden wirksam, sobald sie für diese unanfechtbar geworden sind.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind die für die Anforderung einer Sache zu Eigentum geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Bei der Bemessung der dem Leistungsempfänger zu zahlenden Entschädigung ist der Betrag der auf Grund der Anforderung nach § 20 Abs. 2 gezahlten Entschädigung zugrunde zu legen. Eine in der Zwischenzeit eingetretene Veränderung des Wertes der Sache ist zu berücksichtigen.