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§ 45 - Bundesleistungsgesetz (BLG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 27.09.1961 BGBl. I S. 1769, 1920; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 54-1 Wehrleistungsrecht
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§ 45



(1) Die Anforderungsbehörde kann zur Sicherstellung einer anzufordernden Leistung die Beschlagnahme der Sache anordnen, auf die sich ein zu erlassender Leistungsbescheid beziehen soll. Die Beschlagnahme wird mit der Zustellung der Anordnung an denjenigen wirksam, der bei einer Anforderung Leistungspflichtiger sein würde.

(2) Die Beschlagnahme bewirkt, daß Rechtsgeschäfte über die beschlagnahmte Sache insoweit unwirksam sind, als sie dem mit den ergehenden Anforderungen verfolgten Zweck zuwiderlaufen; auch dürfen wesentliche Veränderungen an der Sache ohne Genehmigung der Anforderungsbehörde nicht vorgenommen werden. Den Rechtsgeschäften in diesem Sinne stehen auch Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung gleich.

(3) Beschlagnahmen werden unwirksam, wenn die Leistung nicht innerhalb zweier Monate angefordert wird.



 

Zitierungen von § 45 Bundesleistungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 BLG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BLG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 BLG
... (§ 16) sowie für Schäden, die infolge einer Beschlagnahme (§ 45 ) entstehen, ist dem Leistungspflichtigen eine angemessene Entschädigung zu ...