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§ 51 - Bundesleistungsgesetz (BLG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 27.09.1961 BGBl. I S. 1769, 1920; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 54-1 Wehrleistungsrecht
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§ 51



(1) Vor der Festsetzung der Entschädigung oder der Ersatzleistung hat die Anforderungsbehörde durch einen Vorschlag auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken. Beteiligte sind der Zahlungspflichtige und die der Anforderungsbehörde bekannten Berechtigten.

(2) Kommt eine Einigung zustande, so hat die Anforderungsbehörde diese zu beurkunden und den Beteiligten eine beglaubigte Abschrift der Urkunde zuzustellen.

(3) Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die Anforderungsbehörde die Höhe der Entschädigung oder der Ersatzleistung fest, nachdem sie den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

(4) Die Festsetzung erfolgt durch schriftlichen Bescheid, in dem die Anforderungsbehörde, der Zahlungspflichtige, der Zahlungsempfänger, die Gründe der Entscheidung und die zulässigen Rechtsmittel anzugeben sind. Er ist den Beteiligten zuzustellen.

(5) Besteht bei der Anforderungsbehörde Ungewißheit über die Person des Zahlungsempfängers, so hat sie anzuordnen, daß der als Entschädigung oder Ersatzleistung zu zahlende Geldbetrag unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zu hinterlegen ist.



 

Zitierungen von § 51 Bundesleistungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51 BLG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BLG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 29 BLG
... Wird die Entschädigung oder Ersatzleistung nicht innerhalb eines Monats nach Einigung (§ 51 ) oder Festsetzung, bei wiederkehrenden Leistungen nicht innerhalb eines Monats nach der sich aus ...
§ 52 BLG
... Die Niederschrift über die Einigung nach § 51 Abs. 2 ist nach Zustellung an die Beteiligten vollstreckbar. Der Festsetzungsbescheid nach § ... Abs. 2 ist nach Zustellung an die Beteiligten vollstreckbar. Der Festsetzungsbescheid nach § 51 Abs. 3 ist den Beteiligten gegenüber vollstreckbar, wenn er für diese unanfechtbar ...
§ 54 BLG
... Durch Hinterlegung in den Fällen des § 51 Abs. 5 und des § 53 wird der Zahlungspflichtige von seiner Zahlungspflicht befreit.  ... von seiner Zahlungspflicht befreit. (2) Die Pflicht zur Hinterlegung nach § 51 Abs. 5 und § 53 entfällt, soweit eine Einigung der Beteiligten über die Auszahlung ...
§ 56 BLG
... Der Vertreter des Finanzinteresses ist Beteiligter am Festsetzungsverfahren im Sinne des § 51 , sofern er nicht auf die Beteiligung ...
§ 62 BLG
... das Verfahren einschließlich der Zwangsvollstreckung sind die Vorschriften der §§ 51 bis 61 sinngemäß ...
§ 81 BLG
... mit den Berechtigten hinzuwirken. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so gilt § 51 Abs. 3 bis ...
 
Zitat in folgenden Normen

Energiesicherungsgesetz (EnSiG)
G. v. 20.12.1974 BGBl. I S. 3681; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 167
§ 11 EnSiG Entschädigung; Verordnungsermächtigung (vom 01.12.2022)
... Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichte nach den Grundsätzen der §§ 34, 49 bis 63 und 65 des Bundesleistungsgesetzes zu erlassen. Dabei treten an die Stelle der ...

Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz (ESVG)
Artikel 1 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
§ 16 ESVG Entschädigung, Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung
... Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichte nach den Grundsätzen der §§ 34, 50 bis 63 und 65 des Bundesleistungsgesetzes zu erlassen. Dabei treten an die Stelle der ...

Verkehrsleistungsgesetz (VerkLG)
G. v. 23.07.2004 BGBl. I S. 1865; zuletzt geändert durch Artikel 40 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
§ 9 VerkLG Entschädigung (vom 13.08.2013)
... der Entschädigung und die Verjährung von Ansprüchen sind die §§ 34, 49 bis 65 des Bundesleistungsgesetzes entsprechend ...

Verkehrssicherstellungsgesetz
neugefasst durch B. v. 08.10.1968 BGBl. I S. 1082; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 23 VerkSiG Entschädigungen
... die Verjährung von Ansprüchen nach den Absätzen 1 und 2 sind die §§ 34, 49 bis 63 und 65 des Bundesleistungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Dabei treten an die Stelle der ...

Wassersicherstellungsgesetz
G. v. 24.08.1965 BGBl. I S. 1225, 1817; zuletzt geändert durch Artikel 251 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 19 WasSiG Entschädigung
... und die Verjährung eines Anspruchs nach Absatz 1 sind die §§ 34, 49 bis 63 und 65 des Bundesleistungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle der ...

Wirtschaftssicherstellungsgesetz
neugefasst durch B. v. 03.10.1968 BGBl. I S. 1069; zuletzt geändert durch Artikel 262 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 15 WiSiG Entschädigung
... und die Verjährung eines Anspruchs nach Absatz 1 sind die §§ 34, 49 bis 63 und 65 des Bundesleistungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Dabei treten an die Stelle der ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Ernährungssicherstellungsgesetz (ESG)
neugefasst durch B. v. 27.08.1990 BGBl. I S. 1802; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772
§ 17 ESG Entschädigung
... und die Verjährung eines Anspruchs nach Absatz 1 sind die §§ 34, 49 bis 63 und 65 des Bundesleistungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Dabei treten an die Stelle der ...

Ernährungsvorsorgegesetz (EVG)
G. v. 20.08.1990 BGBl. I S. 1766; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772
§ 10 EVG Entschädigung
... Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichte nach den Grundsätzen der §§ 34, 50 bis 63 und 65 des Bundesleistungsgesetzes zu erlassen. Dabei treten an die Stelle der ...