§ 66 - Bundesleistungsgesetz (BLG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 27.09.1961 BGBl. I S. 1769, 1920; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 54-1 Wehrleistungsrecht
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§ 66


§ 66 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Wenn uniformierte Verbände oder Einheiten (Truppen), die berechtigt sind, im Bundesgebiet Manöver oder andere Übungen abzuhalten, solche Manöver oder andere Übungen durchführen, gelten unbeschadet einschränkender Bedingungen, die für den Einzelfall von den zuständigen zivilen Verwaltungsbehörden festgelegt werden, die Vorschriften dieses Teils. Das gleiche gilt für die von der Truppe zugezogenen Hilfskräfte, soweit diese an Manövern oder anderen Übungen von Truppen teilnehmen, sowie für die Verbände und Einheiten des zivilen Bevölkerungsschutzes.

(2) Manöver oder andere Übungen dürfen in der Regel die Dauer von dreißig Tagen nicht überschreiten. Die Truppen haben sicherzustellen, daß bei Manövern oder anderen Übungen soweit wie möglich Schäden vermieden werden und die wirtschaftliche Nutzung von Grundstücken nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Ein Grundstück, auf dem infolge eines Manövers oder einer anderen Übung erhebliche Schäden entstanden sind, darf innerhalb dreier Monate nicht wieder benutzt werden, es sei denn, daß die zuständigen Landesbehörden zustimmen. Ist durch ein Manöver oder eine andere Übung die wirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks wesentlich beeinträchtigt worden, so dürfen die Truppen auf diesem Grundstück Manöver oder ander Übungen so lange nicht durchführen, als zu besorgen ist, daß diese zu einer weiteren oder erneuten wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks führen könnten.

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Zitierungen von § 66 Bundesleistungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 66 BLG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BLG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 70 BLG
... Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist und nicht einschränkende Bedingungen nach § 66 Abs. 1 oder Beschränkungen nach § 68 Abs. 2 entgegenstehen. Öffentliche ...
§ 83 BLG (vom 09.08.2008)
... der Einsatzfähigkeit der Streitkräfte notwendig ist, finden die Vorschriften des § 66 Abs. 2, des § 68 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und der §§ 69 und 70 Abs. 1 Satz 2 keine ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung (ABV)
V. v. 12.06.1989 BGBl. I S. 1088; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
§ 7 ABV Bedarfsträger für Manöver oder andere Übungen
... oder andere Übungen von Truppen oder Verbänden und Einheiten des Zivilschutzes (§ 66 Abs. 1, § 80 des Bundesleistungsgesetzes) sind 1. der Bund, auch ...


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