§ 80 - Bundesleistungsgesetz (BLG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 27.09.1961 BGBl. I S. 1769, 1920; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 54-1 Wehrleistungsrecht
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§ 80


§ 80 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Vorschriften des § 7 Abs. 1 und 2 und des § 9 Abs. 2 finden Anwendung.

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Zitierungen von § 80 Bundesleistungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 80 BLG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BLG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung (ABV)
V. v. 12.06.1989 BGBl. I S. 1088; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
 
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Zitat in folgenden Normen

Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung (ABV)
V. v. 12.06.1989 BGBl. I S. 1088; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
§ 7 ABV Bedarfsträger für Manöver oder andere Übungen
... von Truppen oder Verbänden und Einheiten des Zivilschutzes (§ 66 Abs. 1, § 80 des Bundesleistungsgesetzes) sind 1. der Bund, auch soweit es sich um ...


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