Wenn die Bundesregierung feststellt, daß die Herstellung der Einsatzfähigkeit der Streitkräfte notwendig ist, finden die Vorschriften des §
66 Abs. 2, des §
68 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und der §§
69 und
70 Abs. 1 Satz 2 keine Anwendung.
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G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629