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Änderung § 95 Bundesleistungsgesetz vom 01.12.2021

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§ 95 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
§ 95 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 27 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
(Textabschnitt unverändert)

§ 95


(Text alte Fassung)

Die Unternehmen nach § 2 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes, soweit sie durch eine Rechtsverordnung auf Grund des § 3 des vorgenannten Gesetzes verpflichtet sind, und öffentliche Eisenbahnen können nicht zu Leistungen nach diesem Gesetz herangezogen werden.

(Text neue Fassung)

Die nach § 1 des Postsicherstellungsgesetzes oder Teil 10 Abschnitt 2 des Telekommunikationsgesetzes verpflichteten Unternehmen sowie öffentliche Eisenbahnen können nicht zu Leistungen nach diesem Gesetz herangezogen werden.