(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Leistungspflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- eine Leistung, die nicht lediglich durch Bereitstellungsbescheid angefordert ist, nicht, nicht rechtzeitig, nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig bewirkt oder einer ihm auf Grund des § 2 auferlegten Verpflichtung zur Duldung oder Unterlassung zuwiderhandelt;
- 2.
- der schriftlichen Anordnung, eine Leistung vorzubereiten (§ 16), zuwiderhandelt;
- 3.
- entgegen einer ihm nach § 36 Abs. 4 auferlegten Verpflichtung eine Veräußerung oder Verfügung nicht anzeigt.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer
- 1.
- ohne Leistungspflichtiger zu sein, in Kenntnis der Leistungspflicht eines anderen einen Gegenstand, der nicht lediglich durch Bereitstellungsbescheid angefordert ist, beiseite schafft, beschädigt, zerstört, unbrauchbar macht oder verderben läßt;
- 2.
- entgegen § 15 Abs. 1 die Auskunft nicht, unrichtig, unvollständig oder nicht fristgemäß erteilt, die vorhandenen Unterlagen nicht, unvollständig oder nicht fristgemäß vorlegt oder einem Verlangen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 oder einer Verpflichtung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
(4) Die Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 gilt in den Fällen einer Anforderung nach §
2 Abs. 1 Nr. 2 und 8 auch für den, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt.
Wer in der Absicht, die angeforderte Leistung zu vereiteln, eine der in §
84 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 bezeichneten Handlungen oder Unterlassungen begeht und dadurch das öffentliche Wohl erheblich gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.