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Synopse aller Änderungen des Bundesleistungsgesetz am 01.12.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Dezember 2021 durch Artikel 27 des TKMoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BLG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 27 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
(Textabschnitt unverändert)

§ 95


(Text alte Fassung)

Die Unternehmen nach § 2 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes, soweit sie durch eine Rechtsverordnung auf Grund des § 3 des vorgenannten Gesetzes verpflichtet sind, und öffentliche Eisenbahnen können nicht zu Leistungen nach diesem Gesetz herangezogen werden.

(Text neue Fassung)

Die nach § 1 des Postsicherstellungsgesetzes oder Teil 10 Abschnitt 2 des Telekommunikationsgesetzes verpflichteten Unternehmen sowie öffentliche Eisenbahnen können nicht zu Leistungen nach diesem Gesetz herangezogen werden.